Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Wenn hiebei Bauzeichnungen oder Situationspläne in mangelhafter Ausfertigung 
(vgl. §. 61) eingereicht werden, so sind dieselben sofort zur Ergänzung zurückzugeben. 
Ist dagegen die Anzeige unter Vorlegung ordnungsmäßiger und vollständiger Pläne 
erfolgt, so wird dem Bauunternehmer in den Fällen des Art. 78 der Bauordnung eine 
Bescheinigung ausgestellt und die Zeit, in der dies geschehen, sowie der hierauf gefaßte 
Beschluß in einem fortlaufenden Protokolle oder tabellarischen Verzeichnisse vorgemerkt. 
g. 61. 
Baurisse und Situationszeichnungen sind bei allen Bauten erforderlich, über welche 
eine Regierungsbehörde zu erkennen hat. Gleiches gilt in Beziehung auf Baurisse bei 
Bauten, über welche die Gemeinderäthe zu erkennen haben, und außerdem dann, wenn 
die Verhältnisse der Bauschau nicht durch Augenschein rc. genügend bekannt sind. 
Besondere Situationspläne sind in den von den Gemeindebehörden zu erledi- 
genden Fällen nur da vorzulegen, wo nach dem Ermessen der erkennenden Behörde die 
vorhandenen Ortskarten nicht genügen. 
Die Baurisse müssen wenigstens deutliche und genaue Linearzeichnungen sein und 
enthalten: 
I. bei Neubauten: 
1) den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des betreffenden Gebäudes vom 
Keller bis zum Dachraum mit Darlegung der Eintheilung, Bestimmung und Höhe 
der Räume, der Dimensionen der Wände, der Stellung der Feuerungs-Einrichtun- 
gen und Kamine und der Form und Weite der letzteren, sowie deren Höhe über 
dem Dach; 
2) die Angabe des für die Außenseiten zu verwendenden Bau= und des Eindeckungs- 
materials und 
3) die Facade des Baues und, soweit vermöge seiner Stellung noch andere Seiten des- 
selben besonders in die Augen fallen, auch Ansichten dieser Seiten; 
II. bei Reparaturen oder Veränderungen an bestehenden Bauten: 
die Detailzeichnung des betreffenden Baubestandtheils (und zwar wie derselbe zur 
Zeit ist und wie er werden soll), sowie diejenigen der vorbezeichneten Vorlagen, welche 
zur Beurtheilung des Unternehmens erforderlich sind. 
Für Eisenconstruktionen, für ungewöhnliche Bauten oder sonst auf Erfordern sind
	        
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