Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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W5. 
Regierungs--Blatt 
Königreich Mürttemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 9. Februar 1872. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die weitere Ausbildung des Telegraphennetzes. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend den Württembergischen Landes- 
verein der Kaiser Wilhelms-Stiftung für Deutsche Invaliden. — Verfügung, betreffend i 
ie Anzeige- 
pflicht beim Ausbruche von ansteckenden Krankheiten unter Menschen und Thieren. — Verfügung, 
betreffend den Steuersatz für Grünmalz. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betreffend die weitere Ausbildung des Telegr aphennetzes. 
Karl 
oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Naths und mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Zu weiterer Ausbildung des Telegraphennetzes in der Finanzperiode 1873 wird 
die Summe von 
bestimmt. 
Zweihunderttausend Gulden 
Dieselbe ist den für den Bau von Eisenbahnen in derselben Finanzperiode 
bewilligten Mitteln zu entnehmen.
	        
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