Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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auch bei Neubauten Detailzeichnungen und ein Nachweis ausreichender Sicherheit bei- 
zufügen. 
Die Situationszeichnungen haben die bestimmte Baulinie und das Straßen- 
visier, die auf dem Bauplatze befindlichen alten Bauwesen und die benachbarten Gebäude 
sammt Dachvorsprüngen und anderen Vorbauten gegen das beabsichtigte Bauwesen, die 
nachbarlichen Grundstücke, Brunnenschachte, gemauerten Gruben und Kanäle mit den 
Eigenthumsgrenzen, den Hausnumern und den Namen der Eigenthümer, sowie die gegen- 
überliegenden Straßenlinien mit Breite und Namen der Straße zu umfassen und auch 
ein Orientirungszeichen zu enthalten. 
Bei allen diesen nach einer Länge von 32cm. und einer Breite von 20,5m. (dem 
sogenannten Kanzleiformat) zusammenzulegenden Plänen ist dauerhaftes, festes Material 
zu verwenden und folgendes Maß einzuhalten: 
a) bei den Grundriß-, Durchschnitts= und Fagade-Plänen 1:100. 
b) bei den Detailplänen 1:50. und 
J) bei den Situationsplänen 1:500. · 
Der Maßstab muß stets auf den Zeichnungen eingetragen werden. Auch sind die 
wesentlichen Raumverhältnisse in Zahlen auszudrücken. 
Neue Bauten sind mit rother Farbe, bestehende Bauten aber, soweit sie eine Aen- 
derung nicht erfahren, mit schwarzer, und soweit sie beseitigt werden, mit gelber Farbe 
zu bezeichnen. 
Bei der Aufzählung der Stockwerke ist das Erdgeschoß als solches, das Geschoß 
über einer Treppe als erster Stock u. s. f. zu benennen. 
Die Situationspläne können von Technikern, welche eine höhere Staatsprüfung 
im Baufach (K. Verordnung vom 4. November d. J. Reg. Blatt S. 369 ff. S. 10. 19) 
oder die besondere Prüfung im Wasserbaufach (K. Verordnung vom 28. Nov. 1856 Reg.= 
Blatt S. 333 ff.) mit Erfolg erstanden haben, sowie von beeidigten Feldmessern und 
anderen von dem Ministerium des Innern hiezu besonders ermächtigten Personen ange- 
fertigt, alle übrigen Zeichnungen aber von beliebigen Bauverständigen ausgenommen werden. 
Wo amtliche Karten in dem vorgeschriebenen oder einem größeren Maßstab gefer- 
tigt sind, genügt die Vorlegung von Abdrücken derselben, welche auf den neuesten Stand 
richtig gestellt werden müssen. 
Die Situationspläne sind von demjenigen, welcher sie gefertigt hat, die Banurisse
	        
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