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aber von dem Bauenden und dem Techniker, von welchem sie herrühren, unter Angabe
des Datums zu unterzeichnen. Die Unterzeichner sind füc die Richtigkeit der Pläne
und der eingetragenen Maßpverhältnisse verantwortlich.
Zu Art. 86 und 87 der Bauordnung.
§. 62.
Winn es sich um ein Bauwesen handelt, bei welchem öffentliche Interessen berührt
werden, so sind die Pläne auch den betreffenden Behörden zur Aeußerung mitzutheilen,
wenn nicht die Zustimmung derselben von den Bauunternehmern beigebracht wird.
Demgemäß ist namentlich zu hören bei Bauten in der Nähe
1) von Staatsstraßen die K. Straßenbau-Inspektion;
2) von militärischen Befestigungen die betreffende Militärbehörde (vergl. Reichsgesetz
vom 21. Dezember 1871, R.G. Bl. S. 459 ff.);
3) von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst die betreffende Aussichts-
behörde;
4) von Eisenbahnen und Bahnhöfen das Eisenbahnbetriebs= oder Eisenbahnbauamt;
5) von öffentlichen Wassern die K. Straßen= beziehungsweise Wasserbauinspektion;
6) von Waldungen das K. Forstamt;
7) von Floßwassern und Holzabstoß= oder Lagerplätzen für die Flößerei die K. Floß-
inspektion, beziehungsweise die K. Wasserbauinspektion;
8) von Friedhöfen und Wasenplätzen, sowie in anderen Fällen, bei welchen gesund-
heitspolizeiliche Rücksichten in Betracht zu ziehen sind, das Oberamtsphysikat; endlich
9) bei Rübenzuckerfabriken das betreffende Hauptzollamt oder Hauptsteueramt (Minist.=
Verf. vom 8. April d. J. Reg. Blatt S. 170).
§. 63.
Die Ortsbauschau hat über ihre Verhandlungen und Anträge ein Protokoll auf-
zunehmen. Dasselbe ist entweder von dem Vorstande oder einem anderen hiezu taug-
lichen Mitgliede zu führen und von allen Betheiligten zu unterzeichnen.
8. 64.
Das Oberamt hat über Baufälle, welche seinem Erkenntniß unterliegen, vor Fäll-
ung desselben den Oberamtsbautechniker zu vernehmen.
Bei Bauten, gegen welche in technischer Hinsicht oder sonst keinerlei Bedenken ob-
walten, kann jedoch hievon Umgang genommen werden.