Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 66. 
Allen Behörden und Beamten wird zur besonderen Pflicht gemacht, die Erledigung 
von Bauangelegenheiten möglichst zu beschleunigen. 
Die Baulustigen haben jedoch auch ihrerseits dadurch, daß sie der Behörde recht- 
zeitig und vollständig die vorschriftsmäßigen Vorlagen machen, dazu beizutragen, daß die 
erforderliche obrigkeitliche Verfügung noch vor dem beabsichtigten Beginn des betreffen- 
den Bauwesens erfolgen kann. 
Zu Art. 91 der Bauordnung. 
8. 66. 
Die ertheilte Bauerlaubniß geht auf den Besitznachfolger des Baulustigen über; 
doch ist bei jedem Wechsel im Besitze des Grundstückes oder Gebäudes, auf oder in wel- 
chem ein genehmigtes Bauwesen vorgenommen werden will, der Ortsbehörde (§. 60) von 
dem neuen Besitzer schriftliche Anzeige zu erstatten. 
Zu Art. 92 der Bauordnung. 
8. 67. 
Das mit der Beaufsichtigung der Bauwesen beauftragte Mitglied der Bauschau und 
die übrigen Organe der Ortspolizei haben genaue Aufsicht darüber zu führen, daß Bau- 
ten, welche dem obrigkeitlichen Erkenntnisse unterliegen, ohne die erforderliche Anzeige be- 
ziehungsweise Genehmigung nicht in Angriff genommen werden. Die betreffenden Be- 
diensteten sind diesfalls mit geeigneter Instruktion zu versehen und zu sofortiger An- 
zeige etwaiger Uebertretungen anzuweisen. 
Im Uebrigen hat der betreffende Baukontroleur bei allen zu seiner Kenntniß kom- 
menden Bauwesen sorgfältig darüber zu wachen, daß Baulinie, Visier und Abstände, sowie 
die allgemeinen und die im einzelnen Falle ertheilten besonderen Bauvorschriften und die 
Baurisse nach allen Theilen eingehalten werden, und daß sich namentlich auch die Wohn- 
gebäude nicht in einem gesundheitsgefährlichen Zustande befinden. 
Zu diesem Zweck ist dem Baukontroleur nicht nur durch den Ortsvorsteher von 
allen Neubauten und Bauveränderungen, welche bei der Behörde zur Anzeige kommen, 
beziehungsweise genehmigt werden, rechtzeitig Kenntniß zu geben, sondern auch durch den 
Bauenden von nachstehenden Stadien des Bauwesens, soweit solche im einzelnen Bau- 
falle vorkommen, Anzeige zu machen, nämlich 
1) von der Aussteckung des Baues;
	        
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