Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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2) von der Versetzung der ersten Sockelschichte, wobei mindestens diejenigen Sockelsteine 
versetzt sein müssen, aus welchen die vollständige Gebäudeanlage ersichtlich ist (die 
ersten Sockelsteine sämmtlicher Ecken des Gebäudes und etwaiger Vorsprünge); 
3) von der Beendigung des Rohbaues und der dazu gehörigen Feuerungsanlagen, aber 
noch vor Beginn der Gipserarbeiten; 
4) von der Fertigstellung des Baues. 
Sofort nach erhaltener Anzeige hat der Baukontroleur die Besichtigung des Bau- 
wesens vorzunehmen, nach welcher, soweit dies erforderlich, mit dem Bau fortgefahren 
werden darf. 
Ueber den Vollzug der erforderlichen Bauvisitationen hat der Baukontroleur eine 
kurze tabellarische Uebersicht zu führen und dem Ortsvorsteher durch zeitweise Vorlegung 
derselben Nachweis zu liefern. 
Etwaige Mängel, die bei den Visitationen des Baukontroleurs zu Tag kommen, 
sind zur Kenntniß des betreffenden Ortsvorstehers zu bringen, welcher sofort zu deren 
Beseitigung beziehungsweise zur Abrügung etwaiger Uebertretungen die erforderliche Ein- 
leitung zu treffen hat. 
8. 68. 
Der Oberamtsbautechniker kann, wenn im einzelnen Fall unter besonderen Umstän- 
den ein Bedürfniß vorliegt, während der Ausführung eines Bauwesens von dem Ober- 
amt gleichfalls an Ort und Stelle abgesendet werden, um sich von der Einhaltung der 
getroffenen Anordnungen Ueberzeugung zu verschaffen. 
Im Uebrigen liegt ihm ob, die Thätigkeit der örtlichen Baukontrole nach allen 
Theilen und namentlich darin zu überwachen, daß dieselbe sämmtliche Neubauten und 
Bauveränderungen, die in dem ihr zugewiesenen Bezirke zur Ausführung kommen, der Vor- 
schrift gemäß beaufsichtigt, und daß bei solchen die ertheilten Bauvorschriften befolgt sind. 
Ueberhaupt hat er die gesetzmäßige Behandlung aller Bauten in's Auge zu fassen. Wenn 
dem Oberamtsbautechniker zugleich die Oberfeuerschau übertragen ist, so hat er diese Ober= 
aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften insbesondere bei seinen Umgängen als 
Oberfeuerschauer zu üben. 
Das Oberamt hat ihm zu diesem Zwecke vor dem Beginn der Visitation die Akten 
über die zur Ausführung genehmigten Bauten zuzustellen, oder ein Verzeichniß dieser 
Bauten, welches auch die ertheilten Bauvorschriften enthält, einzuhändigen. In den
	        
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