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2) von der Versetzung der ersten Sockelschichte, wobei mindestens diejenigen Sockelsteine
versetzt sein müssen, aus welchen die vollständige Gebäudeanlage ersichtlich ist (die
ersten Sockelsteine sämmtlicher Ecken des Gebäudes und etwaiger Vorsprünge);
3) von der Beendigung des Rohbaues und der dazu gehörigen Feuerungsanlagen, aber
noch vor Beginn der Gipserarbeiten;
4) von der Fertigstellung des Baues.
Sofort nach erhaltener Anzeige hat der Baukontroleur die Besichtigung des Bau-
wesens vorzunehmen, nach welcher, soweit dies erforderlich, mit dem Bau fortgefahren
werden darf.
Ueber den Vollzug der erforderlichen Bauvisitationen hat der Baukontroleur eine
kurze tabellarische Uebersicht zu führen und dem Ortsvorsteher durch zeitweise Vorlegung
derselben Nachweis zu liefern.
Etwaige Mängel, die bei den Visitationen des Baukontroleurs zu Tag kommen,
sind zur Kenntniß des betreffenden Ortsvorstehers zu bringen, welcher sofort zu deren
Beseitigung beziehungsweise zur Abrügung etwaiger Uebertretungen die erforderliche Ein-
leitung zu treffen hat.
8. 68.
Der Oberamtsbautechniker kann, wenn im einzelnen Fall unter besonderen Umstän-
den ein Bedürfniß vorliegt, während der Ausführung eines Bauwesens von dem Ober-
amt gleichfalls an Ort und Stelle abgesendet werden, um sich von der Einhaltung der
getroffenen Anordnungen Ueberzeugung zu verschaffen.
Im Uebrigen liegt ihm ob, die Thätigkeit der örtlichen Baukontrole nach allen
Theilen und namentlich darin zu überwachen, daß dieselbe sämmtliche Neubauten und
Bauveränderungen, die in dem ihr zugewiesenen Bezirke zur Ausführung kommen, der Vor-
schrift gemäß beaufsichtigt, und daß bei solchen die ertheilten Bauvorschriften befolgt sind.
Ueberhaupt hat er die gesetzmäßige Behandlung aller Bauten in's Auge zu fassen. Wenn
dem Oberamtsbautechniker zugleich die Oberfeuerschau übertragen ist, so hat er diese Ober=
aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften insbesondere bei seinen Umgängen als
Oberfeuerschauer zu üben.
Das Oberamt hat ihm zu diesem Zwecke vor dem Beginn der Visitation die Akten
über die zur Ausführung genehmigten Bauten zuzustellen, oder ein Verzeichniß dieser
Bauten, welches auch die ertheilten Bauvorschriften enthält, einzuhändigen. In den