Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

434 
einzelnen Orten hat der Oberamtsbautechniker von den Akten über Neubauten und 
Bauveränderungen Einsicht zu nehmen. 
Von dem Ergebniß seiner Visitationen und den einzelnen Defekten hat derselbe dem 
Oberamt durch Vorlage von Auszügen aus seinem Tagebuch Anzeige zu erstatten; das 
letztere hat über die ordnungsmäßige Beseitigung der erhobenen Defekte von den Ortsvor- 
stehern Bericht einzuziehen, auch diesfalls die etwa weiter erforderlichen Anordnungen 
zu treffen. 
In Fällen, in welchen aus der vorschriftswidrigen Bauausführung unmittelbare Ge- 
fahr hervorgeht, hat der Oberamtsbautechniker das sofortige Einschreiten des Ortsvor- 
stehers herbeizuführen. 
Zu Art. 94 der Bauordnung. 
8. 69. 
Die Aufrechnung von Kosten für die örtliche Baukontrole richtet sich in der Regel 
nach den in 8. 67 bezeichneten Hauptfällen der nothwendigen Besichtigung. Außeror- 
dentliche Beaugenscheinigungen durch den Kontroleur müssen durch besondere Umstände 
veranlaßt sein. 
8. 70. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1873 in Wirksamkeit. 
Mit diesem Zeitpunkte treten alle älteren allgemeinen Verfügungen über Gegen- 
stände der vorstehenden Verfügung außer Kraft, soweit sie nicht ausdrücklich als fort- 
bestehend anerkannt sind. 
Stuttgart, den 26. Dezember 1872. ç 
Sick.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.