Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Letzteres findet auch auf Holzböden vor Schüröffnungen in geschlossenen 
Vorplätzen Anwendung. 
8) Die Anbringung von Oefen ist in Scheuern nicht gestattet. 
In Stallungen kann solche bei einem dringenden Bedürfnisse und vollständiger 
feuerpolizeilicher Sicherheit ausnahmsweise zugelassen werdeu. 
8. 3. 
Für die Errichtung von Oefen, welche innerhalb des Gelasses, in dem sie aufge- 
stellt sind, geheizt werden (Windöfen), sind außer den vorstehenden Vorschriften noch 
folgende weitere Bestimmungen maßgebend: 
1) neben der feuersicheren Unterlage, auf welche der Ofen zu stellen ist, muß der Bo- 
den vor der Heizöffnung auf eine Breite von mindestens 45 . und in einer der 
Breite des Ofensteins gleichen Länge feuersicher verwahrt werden (§. 2 Ziff. 7); 
2) werden anstatt einer festen Bodenverwahrung bewegliche Blechvorlagen angewen- 
det, so müssen solche eine Breite von mindestens 30c. und eine der doppelten 
Breite der Heizöffnung gleiche Länge erhalten, auch mit einem 3em. hohen Rande 
versehen werden; 
in Werkstätten und anderen Gelassen, in welchen leicht feuerfangende Stoffe bear- 
beitet oder aufbewahrt werden, sind Windöfen in der Regel ausgeschlossen. Eine 
Ausnahme hievon kann nur dann zugelassen werden, wenn nach der Lage der Ver- 
hältnisse im einzelnen Fall keine in der Benützung der Räume begründeten oder 
sonstigen Bedenken dagegen obwalten. Dabei sind die Oefen unmittelbar über dem 
Fußboden mit einem mindestens 30. hohen Schirm von Eisen oder Stein zu 
umgeben, welcher von der Heizthüre 45em., von den übrigen Seiten des Ofens aber 
15½. abstehen muß. Der Zwischenraum zwischen dem Ofen und dem Schirm 
ist von brennbarem Materiale frei zu halten und der Boden daselbst mit einem 
feuersicheren Belage zu versehen. Oeffnungen in den Oefen, in welche Gefässe un- 
mittelbar über dem Feuer eingesetzt werden können, sind bei solchen Ausnahmefällen 
unstatthaft. 
3 
– 
S. 4. 
In schon bestehenden Gebäuden, in welchen die Aufführung neuer Feuerwände (§. 1) 
mit Schwierigkeiten verknüpft ist, dürfen Windöfen vor ausgemauerte Fachwerkswände 
gestellt werden. Dieselben müssen jedoch mit mindestens 6% dicken Steinplatten, oder
	        
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