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2) die Wände sind, wenn nicht durch die Höhe des Stockwerkes eine größere Dicke
bedingt ist, auf die ganze Stockhöhe mit liegenden Kaminsteinen mindestens 10o.-
stark aufzuführen;
3) nach oben sind die Vorkamine, entsprechend der Lichtweite der Kamine oder Rauch-
Röhren, feuerfest zu überdecken. Dies kann entweder durch Uebersetzung der Wände
oder mittelst Steinplatten oder Wölbung geschehen. In jedem Fall soll die Dicke
des Deckenabschlusses nicht geringer sein, als die zuläßige geringste Wanddicke.
(§. 1). Bei der Verwendung von Steinplatten sind die Fugen durch eine weitere
Plattenlage zu überdecken.
4) Holzwerk ist in der Nähe von Vorkaminen ebenso zu verwahren, wie bei Kaminen.
Im Inneren sind Vorkamine zu bestechen.
5) Die Vorkaminthüre ist von Eisen herzustellen, wenn ihr Abstand von der Heizöff-
nung weniger als 45em. beträgt. Bei größerem Abstand genügt eine hölzerne Thüre,
wenn dieselbe auf der innern Seite mit Sturz überzogen ist. Das Thürengestell
muß in beiden Fällen aus feuersicherem Material bestehen.
S. 7.
Heizkamine (s. g. französische Kamine) sind auf eine feuersichere Unterlage zu
stellen, deren Beschaffenheit sich nach der Construktion der Kamine richtet.
1) Kamine, deren Feuerherd die Unterlage berührt, dürfen nur auf massiver Mauerung,
oder auf einem Gewölbe oder einer sonst absolut feuerfesten Decke ruhen;
2) Kamine, welche mit einem Rost versehen sind, können unter denselben Bedingungen
auf Gebälken aufgestellt werden, wie Oefen (vergl. §. 2 Ziff. 1 und 2);
3) der Boden vor dem Heizkamin ist auf die Länge der Kaminfront und auf eine Breite
von wenigstens 45 mit einem die Wärme schlecht leitenden Material in der Art
feuersicher zu verwahren, daß die Verwahrung sich in einer Breite von mindestens
10m. auch unter die feuersichere Unterlage des Kamines erstreckt;
4) außer dieser Verwahrung ist auf die Länge der Kaminfront und auf eine Breite
von mindestens 30 . eine, mit einem wenigstens 12 cm. hohen, undurchbrochenen
Rande versehene Metallvorlage vor dem Kamine anzubringen;
5) die Heizkamine dürfen nur an Feuerwände gestellt werden, welche neben der in §. 1
vorgeschriebenen Ausdehnung eine Stärke von mindestens 12m. besitzen;