Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen sind mit 
der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 26. Januar 1872. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Wächter. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein. 
II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend den Württembergischen Landesverein der Kaiser Wilhelms-Stiftung 
für deutsche Invaliden. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 1. d. M. 
dem Württembergischen Landesverein der Kaiser Wilhelms-Stiftung für deutsche Inva- 
liden auf Grund des vorgelegten Statuts das Recht der juristischen Persönlichkeit in 
Gnaden verliehen, was hiemit unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht wird, daß 
der Landesverein seinen rechtlichen Wohnsitz in Stuttgart hat. 
Stuttgart, den 2. Februar 1872. 
Scheurlen. 
b) Berfügung, betreffend die Anzeigepflicht beim Ausbruche von ansteckenden Krankheiten unter 
Menschen und Thieren. 
Unter Hinweisung auf Art. 25 Ziffer 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, 
betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für
	        
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