Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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2) sie dürfen nur auf absolut feuersicheren Unterlagen (massivem Mauerwerk, Gewölben 
oder Eisen) aufgeführt werden; 
3) über dem Backofen muß, wenn die Decke nicht gewölbt ist, bis zu derselben ein 
mindestens zum Theil offener Raum von wenigstens 60c lichter Höhe vorhanden 
sein; 
4) die Wände, an welche ein Backofen sich anlehnt, oder in welche derselbe eingreift, 
müssen in der Ausdehnung Feuermauern sein, daß ihre Schlußpfosten mindestens 
45. von dem Mauer-Körper des Backofens entfernt bleiben. 
Schließt eine Wand rechtwinkelig auf die Mauerseite des Backofens an, und be- 
findet sich die Schür-Oeffnung oder der Backofen selbst in einer Ecke, so muß 
alles Holzwerk in jener Wand mindestens 1,2 r. von der Schür-Oeffnung abstehen; 
5) die Rauchzüge sind da, wo sie die Feuerwände durchdringen, mindestens 30% 
von hölzernen Verbandstücken (Pfetten, Balken 2c.) entfernt zu halten; 
6) zur Bedeckung der Backöfen an den Außenseiten von Gebäuden darf nur feuersicheres 
Material ohne Holzwerk verwendet werden; 
7) wird über einem Backofen eine Dörre angebracht, so muß, wenn nicht das ganze 
Gelaß gewölbt ist, der Dörrraum entweder überwölbt, oder mit gefälzten Stein- 
platten auf Pfeilein von unverbrennbarem Material überdeckt werden; 
8) wird ein Backofen im oberen Stockwerk eines Gebäudes angebracht, so muß der 
Boden des beteffenden Raumes entweder aus einer doppelten Lage, mindestens je 
Cen. dicker Steinplatten, oder aus zwei Schichten gebrannter Steine von mindestens 
der gleichen Dicke bestehen, welche in den Fugen überbindend und so zu legen sind, 
daß die obere Schichte unter die Feuerwände und den Backofen mindestens 3c. tief 
eingreift. " 
Wird jedoch der Backofen soweit vor das Haus hinausgesetzt, daß sich vor der 
Schüröffnung noch ein Vorgelege von wenigstens 90e#. Tiefe bildet, so treten an 
die Stelle dieser Vorschrift folgende Bestimmungen: 
Der Boden des Vorgeleges ist wie der Backofen selbst (vergl. Ziff. 2) auf feuer- 
sichere Unterlage zu gründen. 
Im Uebrigen sind die Vorschriften von §. 6 in Betreff der Heizwinkel auch hier 
maßgebend. Eine Thüre ist jedoch nicht nothwendig, wenn das Vorgelege von einer 
Küche aus zugänglich ist.
	        
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