Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Freistehende Schmelzöfen sind ebenso zu behandeln wie freistehende Kochherde 
(vergl. S. 13). 
§. 21. 
Löthöfen der Metallarbeiter müssen auf Unterlagen von Stein oder Eisen ge- 
stellt werden, welche nach allen Seiten um mindestens 30### über die Oefen vorstehen. 
Steinplatten können unmittelbar auf die hölzerne Werkbank oder sonst auf Holz gelegt 
werden, Eisenplatten sind dagegen von Holz durch niedere eiserne Füße zu isoliren. 
Um jeden Löthofen ist ein mindestens 15 . breiter und 6c#. hoch aufgebogener 
Kranz von Eisenblech anzubringen. 
§. 22. « 
Herde, welche zur Erwärmung von Leim, Firniß und Lack dienen, müssen, 
wenn die Erwärmung über dem offenen Feuer geschieht, in einem feuerfesten, nach Art 
eines Vorkamins (§. 6) herzustellenden Raume untergebracht werden. 
§. 23. 
Stärkere Feuerungen als die vorgenannten dürfen nicht über Gebälken an- 
gebracht werden. 
Hieher gehören namentlich die Essefeuer 
1) der Schmiede, Wendenmacher, Schlosser, Kupferschmiede, Feilenhauer, Zeug- 
schmiede, Sporer und 
2) der Messerschmiede, Nagelschmiede, Silberarbeiter, Büchsenmacher und Gürtler. 
Die Wände, an welche diese Feuerungen gestellt werden, sind in der Ausdehnung 
als Feuermauern zu behandeln, daß deren Schlußpfosten mindestens 1,511 von dem 
Essegemäuer entferut bleiben. Die Stärke der Feuermauern soll hinter den Essen der 
in Ziffer 1 genannten Gewerbe mindestens 25 m. betragen, in den zu Ziffer 2 er- 
wähnten Werkstätten genügen dagegen 126m dicke Feuerwände, wenn hinter dem Essefeuer 
eine dauerhafte Vormauerung von mindestens 12m. Dicke angebracht wird. Die übrigen 
Umfassungswände sämmtlicher gedachter Feuerwerkstätten sind mindestens von ausge- 
mauertem Fachwerk herzustellen und ebenso wie die Decken zu vergipsen. Die Schwel- 
len der Fachwerkswände sind entweder auf eine den Werkstätteboden mindestens 30 cu. 
überragende Fußmauer zu stellen, oder es ist längs der Fachwerkswände ein Steinplat- 
tensockel von derselben Höhe anzubringen. Der Boden der Werkstätten ist mit feuer- 
sicherem Material zu belegen. Vor den Werkbänken kann jedoch die Anbringung eines
	        
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