Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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werden, was namentlich an den bogenförmigen Windungen sorgfältig einzuhalten 
ist. Außerdem sind die Fugen mit Lehm sorgfältig zu verstreichen. Bei dem Aus- 
tritt der Röhren aus dem Dörr-Gelaß ist eine leicht zu handhabende Klappe oder 
Schiebervorrichtung anzubringen, auch sind die Röhren in feuersichere Verbindung 
mit dem Kamin zu bringen. 
Thönerne Röhren sind verboten. 
6) Die Flächen, auf welche das Malz zum Dörren aufgelegt wird, sind ganz aus 
feuerbeständigem Material und auf feuersichern Trägern herzustellen, und an den 
Umfassungswänden in feuersicherer Weise, namentlich mit Ausschluß hölzerner 
Leisten, zu befestigen. 
Für Malzvörren mit anderer als der oben angegebenen Feuerungs= und 
Röhren-Einrichtung find die diesfalls erforderlichen besonderen Vorschriften im 
einzelnen Fall zu geben. 
S. 27. 
Für die Einrichtung von Hopfendörren finden die Vorschriften über den Bau der 
Malzdörren (§. 26) analoge Anwendung. 
8. 28. 
Gleiches (§. 27) gilt auch für Waldsamen-Dörren (Waldsamen-Auskleng-An- 
stalten). 
8. 29. 
In Absicht auf die Bauart der Trockenräume für brennbare Stoffe ist Fol- 
gendes zu beobachten: 
Bei Trockenräumen mit Dampf= oder Heißwasserheizung bleibt die Ausführung der 
Trocken-Einrichtung unter der Bedingung der pünktlichen Einhaltung der in den 8§. 9 
bis 11 dieser Verfügung gegebenen Vorschriften dem betreffenden Gewerbeunternehmer 
überlassen. 
Geschieht dagegen die Heizung mittelst erwärmter Luft, oder durch Oefen oder 
Rauchröhren, so sind 
I. Trockenräume, welche bis zu 50%. erwärmt werden, also namentlich die Tro- 
ckenräume der Färber, Tuchscheerer, Bleicher, Appretur-Anstalten für Baumwollzeug und 
Korset-Fabriken, deßgleichen Räume zum Trocknen von Kräutern, Wurzeln 2c. folgen- 
dermaßen herzustellen:
	        
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