448
werden, was namentlich an den bogenförmigen Windungen sorgfältig einzuhalten
ist. Außerdem sind die Fugen mit Lehm sorgfältig zu verstreichen. Bei dem Aus-
tritt der Röhren aus dem Dörr-Gelaß ist eine leicht zu handhabende Klappe oder
Schiebervorrichtung anzubringen, auch sind die Röhren in feuersichere Verbindung
mit dem Kamin zu bringen.
Thönerne Röhren sind verboten.
6) Die Flächen, auf welche das Malz zum Dörren aufgelegt wird, sind ganz aus
feuerbeständigem Material und auf feuersichern Trägern herzustellen, und an den
Umfassungswänden in feuersicherer Weise, namentlich mit Ausschluß hölzerner
Leisten, zu befestigen.
Für Malzvörren mit anderer als der oben angegebenen Feuerungs= und
Röhren-Einrichtung find die diesfalls erforderlichen besonderen Vorschriften im
einzelnen Fall zu geben.
S. 27.
Für die Einrichtung von Hopfendörren finden die Vorschriften über den Bau der
Malzdörren (§. 26) analoge Anwendung.
8. 28.
Gleiches (§. 27) gilt auch für Waldsamen-Dörren (Waldsamen-Auskleng-An-
stalten).
8. 29.
In Absicht auf die Bauart der Trockenräume für brennbare Stoffe ist Fol-
gendes zu beobachten:
Bei Trockenräumen mit Dampf= oder Heißwasserheizung bleibt die Ausführung der
Trocken-Einrichtung unter der Bedingung der pünktlichen Einhaltung der in den 8§. 9
bis 11 dieser Verfügung gegebenen Vorschriften dem betreffenden Gewerbeunternehmer
überlassen.
Geschieht dagegen die Heizung mittelst erwärmter Luft, oder durch Oefen oder
Rauchröhren, so sind
I. Trockenräume, welche bis zu 50%. erwärmt werden, also namentlich die Tro-
ckenräume der Färber, Tuchscheerer, Bleicher, Appretur-Anstalten für Baumwollzeug und
Korset-Fabriken, deßgleichen Räume zum Trocknen von Kräutern, Wurzeln 2c. folgen-
dermaßen herzustellen: