Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 32. 
Inwieweit bei Trockenräumen für nicht brennbare Stoffe zu Wahrung der 
feuerpolizeilichen Rücksichten Vorlehrungen zu treffen sind, ist im einzelnen Falle zu 
bestimmen. 
Jedenfalls müssen daselbst hölzerne Trockengestelle, Trockenhurden, sowie sonstiges 
Holzwerk von den Rauchröhren ebenso weit abstehen, als in Trockenräumen für brenn- 
bare Stoffe (vergl. §. 29 Ziffer I. 9). 
§. 33. 
Kesselfeuerungen zu gewerblichem Betrieb und Feuerungen für Wasch- 
kessel von mehr als 40 Liter Gehalt dürfen nur zu ebener Erde und nicht über 
Gebälken angebracht werden. Die Wände in der Umgebung der Feuerungsanlage sind 
als Feuerwände aufzuführen, welchen eine Stärke von wenigstens 25r. zu geben ist, 
wenn eine starke Erhitzung derselben und Gefahr für den anstoßenden Raum zu besorgen 
steht. Dabei haben die Schlußpfosten der Feuermauer von dem Kesselgemäuer wenig- 
stens 60en., wenn die Feuerung des Kessels von einem vorschriftsmäßigen Vorkamin 
aus erfolgt, abzustehen. Ist aber die Schüröffnung im Arbeitsraum selbst angebracht, 
so darf auf eine Entfernung von 1,5 . von der Schüröffnung kein Holzwerk in den 
Wänden sich befinden. Auch sind in diesem Falle Wände und Decken zu vergipsen und 
Fußböden aus feuersicherem Materiale herzustellen. 
Ist die Schüröffnung gegen den Arbeitsraum sicher abgeschlossen, so darf der Bo- 
den aus Holz bestehen, soweit er wenigstens 60cw. vom Kesselgemäuer entfernt bleibt. 
S. 34. 
Hinsichtlich der Beschaffenheit der zur Aufstellung von Dampfkesseln bestimmten 
Räume und des Feuerwerkes in denselben bleiben die Vorschriften der Ministerial-Ver- 
fügung vom 14. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 357) in Kraft. 
S. 35. 
Auf die Backöfen der Bäcker, die Caleiniröfen der Pottaschesieder und 
die Gemeindebacköfen finden bezüglich der Beschaffenheit des Bodens, der Wände 
und der Decke der betreffenden Gelasse die Vorschriften für Kesselfeuerungen zu gewerb- 
lichem Betrieb (§. 33) Anwendung. 
Im Uebrigen sind die Vorschriften für E*“! r (§. 14) zu beobachten. 
36. 
Die Backöfen der Conditoren s ebenso zu behandeln wie Zimmeröfen (88. 
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