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Dieselben müssen aus unverbrennbarem Material hergestellt werden. Traghölzer
sind entweder zu vergipsen oder mit Sturzblech zu bekleiden.
Die Ausdehnung der Kaminschoße richtet sich nach der Größe und Beschaffenheit
der Feuerungs-Anlagen. Bei gewöhnlichen Herdfeuerungen sollen die unteren Lichtöff-
nungen der Kaminschoße die Herde um wenigstens 76w. überragen. Bei Backöfen
und ähnlichen Feuerungs-Anlagen, welche den Rauch von den Zügen offen in das Ka-
min senden, sind die Kaminschoße mindestens 30c. von den Zügen entfernt zu führen.
Ein geringerer Abstand ist nur zuläßig, wenn sie auf eiserne Schienen gesetzt werden.
Mit dem Kamin und den Feuerwänden sind sie in dichte und feuersichere Verbin-
dung zu bringen.
Von geschlossenen Feuerungen kann der Rauch ohne Kaminschoß abgeleitet werden,
wenn die Rauch-Abzugsröhren aus Sturzblech oder einem anderen geeigneten Metall
bestehen und bis in das Kamin geführt, auch zu Abschließung der Kamine eiserne Schließ-
klappen mit Rahme und eiserner Zugvorrichtung in der Art angebracht werden, daß der
Kaminfeger die Reinigung der Kamine und Röhren gehörig vollziehen kann.
§. 42.
Alle Kamine müssen sorgfältig fundirt (§§ 50 und 52) und mit gebrannten
Steinen oder anderem feuersicherem Material aufgeführt, innen über die Fugen und
außen in der ganzen Ausdehnung sorgfältig bestochen, auch da, wo stark gefeuert wird,
an der unteren oder oberen Oeffnung mit einer eisernen Vorrichtung zum dichten Ver-
schluß versehen werden.
Die Verwendung von sogenannten Luftsteinen ist unstatthaft.
Ebenso ist die Benützung von hohlen Ziegeln zum Bau von Kaminen für stärkere
Feuerungen (88 23 ff.) verboten. Dagegen ist die Verwendung gut gebrannter hohler
Glucker zum Bau von Kaminen, welche zur Ableitung des Rauchs von Feuerungen für
häusliche Zwecke und von kleinen Schmelzöfen in Werkstätten der Metallarbeiter (§. 20)
dienen, unter folgenden Bedingungen zuläßig:
1) die äußeren und inneren Wandungen der Steine müssen mindestens eine Stärke von
1, 5. besitzen;
2) im einzelnen Steine müssen sich mindestens zwei Kanäle befinden, deren Querschnitt
je nicht über 7,5□eEgroß sein darf;.
3) eine der beiden Stirnen muß geschlossen sein, und es dürfen an den Außenseiten
der Kamine keine Kanäle zu Tage treten.