Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Dieselben müssen aus unverbrennbarem Material hergestellt werden. Traghölzer 
sind entweder zu vergipsen oder mit Sturzblech zu bekleiden. 
Die Ausdehnung der Kaminschoße richtet sich nach der Größe und Beschaffenheit 
der Feuerungs-Anlagen. Bei gewöhnlichen Herdfeuerungen sollen die unteren Lichtöff- 
nungen der Kaminschoße die Herde um wenigstens 76w. überragen. Bei Backöfen 
und ähnlichen Feuerungs-Anlagen, welche den Rauch von den Zügen offen in das Ka- 
min senden, sind die Kaminschoße mindestens 30c. von den Zügen entfernt zu führen. 
Ein geringerer Abstand ist nur zuläßig, wenn sie auf eiserne Schienen gesetzt werden. 
Mit dem Kamin und den Feuerwänden sind sie in dichte und feuersichere Verbin- 
dung zu bringen. 
Von geschlossenen Feuerungen kann der Rauch ohne Kaminschoß abgeleitet werden, 
wenn die Rauch-Abzugsröhren aus Sturzblech oder einem anderen geeigneten Metall 
bestehen und bis in das Kamin geführt, auch zu Abschließung der Kamine eiserne Schließ- 
klappen mit Rahme und eiserner Zugvorrichtung in der Art angebracht werden, daß der 
Kaminfeger die Reinigung der Kamine und Röhren gehörig vollziehen kann. 
§. 42. 
Alle Kamine müssen sorgfältig fundirt (§§ 50 und 52) und mit gebrannten 
Steinen oder anderem feuersicherem Material aufgeführt, innen über die Fugen und 
außen in der ganzen Ausdehnung sorgfältig bestochen, auch da, wo stark gefeuert wird, 
an der unteren oder oberen Oeffnung mit einer eisernen Vorrichtung zum dichten Ver- 
schluß versehen werden. 
Die Verwendung von sogenannten Luftsteinen ist unstatthaft. 
Ebenso ist die Benützung von hohlen Ziegeln zum Bau von Kaminen für stärkere 
Feuerungen (88 23 ff.) verboten. Dagegen ist die Verwendung gut gebrannter hohler 
Glucker zum Bau von Kaminen, welche zur Ableitung des Rauchs von Feuerungen für 
häusliche Zwecke und von kleinen Schmelzöfen in Werkstätten der Metallarbeiter (§. 20) 
dienen, unter folgenden Bedingungen zuläßig: 
1) die äußeren und inneren Wandungen der Steine müssen mindestens eine Stärke von 
1, 5. besitzen; 
2) im einzelnen Steine müssen sich mindestens zwei Kanäle befinden, deren Querschnitt 
je nicht über 7,5□eEgroß sein darf;. 
3) eine der beiden Stirnen muß geschlossen sein, und es dürfen an den Außenseiten 
der Kamine keine Kanäle zu Tage treten.
	        
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