Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Wo über den Reinigungsöffnungen sich Holz näher befindet als 60em., ist dasselbe 
zu vergipsen, auch ist der Boden vor den Oeffnungen feuersicher zu verwahren. 
Kaminhüte sind sicher zu befestigen und der Reinigung zugänglich zu machen. 
8. 49. 
Kamine, welche durch den First eines Gebäudes geführt werden, sind, 
wo das Dach mit feuersicherem Material eingedeckt ist, mindestens 45em., wo dieses 
nicht der Fall ist, mindestens 90 cm. über den First zu erhöhen. 
Durchdringt das Kamin die Dachfläche, so muß es soweit erhöht werden, bis 
seine Mündung von dieser wenigstens 1,5. wagrecht gemessen, absteht. Ist die Dachfläche 
aber mit brennbarem Material bedeckt, so muß dieser Abstand mindestens 2,5 w. betragen. 
Von einem naheliegenden hölzernen Gebäudetheil hat die Mündung ebenfalls 1,5= 
abzustehen. 
Wird in Folge zu geringer Höhe eines Kamins die Nachbarschaft oder das Publi- 
kum belästigt, so kann eine weitere Erhöhung, als oben angeführt ist, vorgeschrieben, be- 
ziehungsweise eine solche Anlage verlangt werden, daß das Kamin dann, wenn gegrün- 
dete Beschwerde über den Rauch geführt werden sollte, um so viel, als nothwendig ist, 
erhöht werden kann. 
Die Ausmündungen solcher Kamine, welche in der Weise Funken sprühen, daß für 
benachbarte Gegenstände Gefahr vorhanden ist, sind in der Art mit Drahtgittern oder 
anderen Schutzmitteln zu versehen, daß dadurch das Funkensprühen in genügender Weise 
verhindert wird. 
8. 50. 
Bei Kaminen für Feuerungen zu häuslichen Zwecken kann die Grün- 
dung auf oder zwischen Balken erfolgen. 
Im ersten Falle ist das Kamin auf eine mindestens 15e dicke Steinlage, im letz- 
teren Fall auf eiserne, zwischen die Balken oder Wechsel einzuhängende Träger von ent- 
sprechender Stärke zu setzen. 
Die Kamine dürfen auf Zwischen-Gebälke nicht gestützt (übersetzt) werden. 
F. 51. 
Die Wandstärke der gemauerten Kamine für häusliche Zwecke 
muß insoweit, als nicht bei freier Stellung derselben eine größere Stärke nothwendig 
ist, mindestens 10m. betragen. 
Wo die Kamine Gebälke durchdringen, oder Holzverbandstücke von Riegelwänden
	        
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