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und dem Dachwerk berühren, sind sie von dem Holzwerk mittelst einer doppelten in den
Fugen überbindenden Dackplatten-Lage zu scheiden.
. 52.
Kamine zur Rauchableitung stärkerer Feuerungen als derjenigen, welche für den
Hausbedarf, für kleine Schmelzöfen (§. 20) oder für den Gewerbebetrieb in Gemäßheit
des §. 23 Ziffer 2 dienen, sind entweder von Grund aus aufzuführen, oder auf mas-
sive Bögen, solide Ueberkragung oder auf Eisen zu gründen.
Die Wandstärke dieser Kamine ist nach dem Grade der Erhitzung zu bemessen,
welcher sie ausgesetzt sind.
Bei den Essekaminen der Schmiede, Wendenmacher, Schlosser, Kupferschmiede,
Feilenhauer, Zeugschmiede und Sporer, und bei den Kaminen für Backöfen der Bäcker,
Calciniröfen der Pottaschesieder und Gemeindebacköfen, für die größeren der in S. 33
bezeichneten Kesselfeuerungen, für Malzdörren und für die in §. 25 Abs. 1 genannten
Schmelzöfen sollen die Wände in den unteren Stockwerken wenigstens 15w. stark ange-
legt und durch eine 15m. dicke Ummauerung von Holzwerk geschieden werden.
In den oberen Stockwerken ist eine Wandstärke von 10c. zuläßig.
Kamine, welche sich stärker erhitzen, als die oben genannten z. B. Kamine von Zie-
gel= und Kalköfen, Hafner-Oefen, größeren Schmelzöfen, Flammöfen u. dergl. müssen
mit stärkeren Wänden errichtet, und von Holzwerk mindestens 60c., von der inneren
Seite des Kamins gemessen, entfernt werden.
S. 53.
In Absicht auf die Kamine von Dampfkessel-Anlagen sind vie hierüber beste-
henden besonderen Vorschriften maßgebend (vergl. Ministerial-Verfügung vom 14. Dezem-
ber 1871, Reg. Blatt S. 350 ff.)
S. 54.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1873 in Wirksamkeit.
Mit diesem Zeitpunkt treten alle älteren allgemeinen Verfügungen über die Feuer-
ungseinrichtungen außer Wirkung.
Stuttgart, den 26. Dezember 1872. Sick.
Berichtigung
der K. Verordnung vom 16. Dezember 1976 beteffend die Zuständigkeit der
Resierungsbehör den in Baupolltgelsachen —
In §. 1 Ziffer 5 auf S. 400 ist anstatt: „und des 2 s. 6 und 7 dieser Verordnung“
zu setzen: vund des §. 2 Zif. 11 und 12 dieser Verordnung.“
Gedruckt bei G. Hassel brink.