Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend den Steuersatz für Grünmalz. 
Auf den Grund höchster, nach Vernehmung des K. Geheimen-Raths erfolgter Ent- 
schließung Seiner Königlichen Majestät vom 3. d. M. wird in Vollziehung des 
Gesetzes vom 23. Dezember v. J. betreffend die Forterhebung der Steuern, Art. 2, 
Ziffer 2 der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grün- 
malz, sofern es nach der nähern Vorschrift des Stenerkollegiums zum Abwägen gebracht 
wird, mit Wirkung vom 1. Januar 1872 an bis auf Weiteres auf 1 fl. 10 kr. vom 
Centner bestimmt und auf den gleichen Betrag auch die Uebergangssteuer vom geaquetsch- 
ten Grünmalz festgesetzt. 
Stuttgart, den 6. Februar 1872. 
Renner. 
Die unterm 27. Januar 1872 zu Berlin ausgegebene Nummer 4 des Reichsgesetzblattes enthält: 
1) den Text der Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Rußland, wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Leyk nach Brest-Lidewsk. Vom 32. dal 1871. 
2) die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe. Vom 
16. Januar 1872. 
3) die Ernennung einer Anzahl von Konsuln und Vizekonsuln des Deutschen Reichs. 
4) die Ertheilung der generellen Ermächtigung zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von 
Eiden an 
den Generalkonsul des Deutschen Reichs für Großbritannien und Irland: Legationsrath. 
Wilke zu London, und 
an den Generalkonsul des Deutschen Reichs für die Vereinigten Staaten von Amerika 
Dr. Rösing zu New, York. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrin k.
	        
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