Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend den Aufenthalt in den Gemeinden des Landes. 
Zu Ausführung der K. Verordnung vom 6. August 1872, betreffend den Aufent- 
halt in den Gemeinden des Landes wird Folgendes verfügt: 
F. 1. 
Die Auskunft, zu deren Ertheilung nach §. 2 der K. Verordnung vom 6. August 
d. J. ein Neuanziehender verpflichtet ist, erstreckt sich auf seine Staatsangehörigkeit, den 
Ort und die Zeit seiner und seiner Familienangehörigen Geburt, auf seinen bisherigen 
Aufenthalt, darauf, wo er Wohnung genommen, sodann bei Personen, welche nicht hin- 
reichende Kräfte besitzen, um sich und ihren nicht arbeitsfähigen Angehörigen den noth- 
dürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, außerdem auf die Mittel zu Bestreitung des 
hiezu erforderlichen Aufwands. 
Endlich hat die Behörde im Falle des Anzugs von den in das militärpflichtige Alter 
eingetretenen Deutschen bei Feststellung ihrer Identität sich auch darüber Ausweis führen 
zu lassen: ob und in welcher Art sie ihrer Militärpflicht genügt haben, beziehungsweise 
in wiefern sie noch militärpflichtig sind. (Mil.-Ers.-Instr. S. 182.) 
8. 2 
In denjenigen Gemeinden, in welchen besondere Beamte für die Verwaltung der 
Polizei aufgestellt sind (Art. 25 des Gesetzes vom 6. Juli 1849, betreffend einige Ab- 
änderungen und Ergänzungen der Gemeindeordnung), sind die bei der Ortspolizei ge- 
machten Anzeigen neu anziehender Personen, sobald deren Eintrag in das — in allen 
diesen Gemeinden zu führende — Verzeichniß (Verordnung §. 5) erfolgt ist, dem Orts- 
vorsteher, zutreffendenfalls mit Aeußerung über die dem Anzug entgegenstehenden Be- 
denken vorzulegen. 
Sowohl in diesen, wie in allen andern Gemeinden hat der Ortsvorsteher, wenn 
ihm nach den stattgehabten Ermittlungen ein Fall vorzuliegen scheint, der zur Abweisung 
des neu Anziehenden berechtigt, dem Gemeinderath Vortrag zu erstatten und dessen Be- 
schlußfassung herbeizuführen. 
S. 3. 
Da die für die Anmeldung von der Ortspolizeibehörde nach §. 2, Absatz 2 der
	        
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