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b) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaufsicht über die Gemeinde
Finsterroth, Oberamts Weinsberg.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 7. v. M. ist
die durch Verordnung vom 25. September 1855 (Reg. Blatt S. 217) angeordnete beson-
dere Staatsaufsicht über die Gemeinde Finsterroth, Oberamts Weinsberg, aufgehoben
worden, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart, den 17. Dezember 1872. Sick.
C) Der Departements des Innern und des Kriegswesens.
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens.
Bekanntmachung, betreffend die Normirung der Quartierverpflegung nach dem preußischen Reglement
über Naturalverpflegung der Truppen, sowie die Vergütungstaxen für die militärischen Quartier-, Vor-
spann= und Botenleistungen pro 1. Juli 1872—73.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Moajestät des Königs wird — in
Ausführung der Militär-Convention vom 21/25. November 1870 — hiemit bekannt
gemacht, daß an Stelle der Bestimmungen der Artikel 12 und 13 des Gesetzes vom
18. Juni 1864, betreffend die militärische Einquartierung und ähnliche Leistungen für
die Königlichen Truppen, die Bestimmungen des preußischen Reglements über die Na-
turalverpflegung der Truppen zu treten haben und zwar an Stelle des Art. 12 die Be-
stimmung: die Verpflegung des Soldaten durch den Quartiergeber soll im Allgemeinen
die sein, welche der Tisch des letzteren bietet.
Um jedoch Beeinträchtigungen, sowie übermäßigen Forderungen vorzubeugen, wird
die täglich zu verabreichende Verpflegung auf:
½ Pfund Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches), Zugemüse und Salz, so viel
zu einer Mittags= und Abendmahlzeit gehört und das für einen Tag erforder-
liche Brod (bis zu 1 Pfund und 26 Loth = 933 Gramm)
festgesetzt.
Frühstück und Getränk hat der Soldat von seinem Wirth nicht zu fordern.
Die vollständige Beköstigung muß dem Soldaten selbst dann verabreicht werden,
wenn er zu später Tageszeit in dem Quartier eintrifft.
Ist der Soldat von seiner Garnison aus mit der Brodportion resp. dem Brod-