Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

466 
gelde versehen, oder wird ausnahmsweise die Brodportion aus Magazinen oder von 
Lieferanten entnommen, so hat der Quartiergeber dem Soldaten Brod nicht weiter zu 
verabreichen. 
Auf Gewährung derselben Verpflegung haben die Militärunterbeamten Anspruch, 
wenn sie mit den Truppen marschiren. 
An Stelle des Art. 13 die Bestimmung: 
Offiziere, Aerzte und Militärbeamte mit Offiziers-Rang haben nur in den Fällen 
Anspruch auf die Verpflegung durch den Quartiergeber, wo sich keine andere Gelegenheit 
zur Speisung gegen verhältnißmäßige Zahlung vorfindet. Kommt hiebei mit dem 
Quartiergeber eine Einigung über die Art und Vergütigung der Beköstigung nicht zu 
Stande, so muß von dem Ersteren auf Verlangen die Beköstigung des Soldaten gegen 
Bezahlung der für diesen festgesetzten Vergütigungstaxe verabreicht werden. 
In Gemäßheit des Art. 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1864 wird sodann hin- 
sichtlich der für die militärischen Quartier-, Vorspann= und Botenleistungen pro 1. Juli 
1872—73 aus den Militärkassen zu bezahlenden Vergütungstaxen des Weiteren Folgen- 
des veroffentlicht: 
1) für die volle Tagesverköstigung werden pra Mann 30 kr. vergütet und zwar: 
für die Fleischportion 12 kr. 
für die Brodporioon 10 kr. 
für zwei Gemüse à 4 E. — kr; 
für die vor dem Erscheinen der gegenwärtigen Bekanntmachung vom 1. Juli 
1872 ab bis daher geleistete Quartierverpflegung wird die seitherige Vergütung 
mit 27 kr. nebst der im Staatsanzeiger Nro. 206 unter dem 26. August d. J. 
publicirten Aufbesserung im Betrage von 11 kr. pro Mann und Tag gewährt; 
dießbezügliche Nachforderungen sind 3 Wochen von dem Erscheinen dieser Bekannt- 
machung ab, bei den betreffenden Truppentheilen zu liquidiren; 
2) im Uebrigen bleiben die Vergütungstaxen unverändert, welche in der Bekannt- 
machung der Königlichen Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 
25. Juni 1864 (Reg. Blatt Seite 104—106) enthalten sind. 
Stuttgart, den 23. Dezember 1872. 
Sick. v. Suckow. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.