466
gelde versehen, oder wird ausnahmsweise die Brodportion aus Magazinen oder von
Lieferanten entnommen, so hat der Quartiergeber dem Soldaten Brod nicht weiter zu
verabreichen.
Auf Gewährung derselben Verpflegung haben die Militärunterbeamten Anspruch,
wenn sie mit den Truppen marschiren.
An Stelle des Art. 13 die Bestimmung:
Offiziere, Aerzte und Militärbeamte mit Offiziers-Rang haben nur in den Fällen
Anspruch auf die Verpflegung durch den Quartiergeber, wo sich keine andere Gelegenheit
zur Speisung gegen verhältnißmäßige Zahlung vorfindet. Kommt hiebei mit dem
Quartiergeber eine Einigung über die Art und Vergütigung der Beköstigung nicht zu
Stande, so muß von dem Ersteren auf Verlangen die Beköstigung des Soldaten gegen
Bezahlung der für diesen festgesetzten Vergütigungstaxe verabreicht werden.
In Gemäßheit des Art. 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1864 wird sodann hin-
sichtlich der für die militärischen Quartier-, Vorspann= und Botenleistungen pro 1. Juli
1872—73 aus den Militärkassen zu bezahlenden Vergütungstaxen des Weiteren Folgen-
des veroffentlicht:
1) für die volle Tagesverköstigung werden pra Mann 30 kr. vergütet und zwar:
für die Fleischportion 12 kr.
für die Brodporioon 10 kr.
für zwei Gemüse à 4 E. — kr;
für die vor dem Erscheinen der gegenwärtigen Bekanntmachung vom 1. Juli
1872 ab bis daher geleistete Quartierverpflegung wird die seitherige Vergütung
mit 27 kr. nebst der im Staatsanzeiger Nro. 206 unter dem 26. August d. J.
publicirten Aufbesserung im Betrage von 11 kr. pro Mann und Tag gewährt;
dießbezügliche Nachforderungen sind 3 Wochen von dem Erscheinen dieser Bekannt-
machung ab, bei den betreffenden Truppentheilen zu liquidiren;
2) im Uebrigen bleiben die Vergütungstaxen unverändert, welche in der Bekannt-
machung der Königlichen Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom
25. Juni 1864 (Reg. Blatt Seite 104—106) enthalten sind.
Stuttgart, den 23. Dezember 1872.
Sick. v. Suckow.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.