Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

6. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 29. Februar 1872. *r5 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Forterhebung der Steuern. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung in Betreff des §. 2 des Reichsgesetzes vom 
14. November 1867, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen. — Verfügung, betreffend die Freigebung 
des Verkaufs homöopathischer Heilmittel. — Verfügung, betreffend den Schutz gegen die Weiterver= 
breitung der Maul= und Klauenseuche. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betreffend die Forterhebung der Steuern. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da der Termin, für welchen die durch die Gesetze vom 5. Juli und 23. Dezember 
1871 verwilligten Steuern in provisorischer Weise zu erheben sind, am 29. Februar 1872 
abläuft, so verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und 
unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß der Zeitraum tder provisorischen 
Steuererhebung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Dezember 1871 bis zum 
n31. März 1872 verlängert sein soll.
	        
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