Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauf- 
tragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 29. Februar 1872. 
Karl. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Egloffstein. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Bekanntmachung in Betreff des §. 2 des Reichsgesetzes vom 14. November 1867, betreffend die 
vertragsmäßigen Zinsen. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 23. Juni v. J. in Betreff der Einführung 
des Bundesgesetzes vom 14. November 1867, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen 
(Reg. Blatt S. 157), wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einem 
weiteren Gutachten der Civilkammer des K. Obertribunals, mit welchem das Justizmini- 
sterium einverstanden ist, auch nach der durch das Gesetz vom 27. Dezember v. J. er- 
folgten Aufhebung der Art. 66 und 75 des Polizeistrafgesetzes die in §. 2 des Reichs- 
gesetzes vom 14. November 1867 dem Schuldner für den Fall der Vereinbarung eines 
sechs vom Hundert jährlich übersteigenden Zinses eingeräumte Kündigungsbefugniß ge- 
mäß §. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes durch das landesgesetzlich geltende Recht (vgl. Poli- 
zeistrafgesetz Art. 77 Ziff. 1, wodurch die mit dem Inhalte der Art. 66—76 im Wi- 
derspruche stehenden älteren Bestimmungen über den Zinswucher außer Wirkung gesetzt 
worden sind) ausgeschlossen bleibt. 
Stuttgart, den 27. Februar 1872. 
Mittnacht.
	        
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