Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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:B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Freigebung des Verkaufs homöopathischer Heilmitte. 
Da der Gebrauch homöopathischer Heilmittel in höherer Verdünnung für unschäd- 
lich erachtet worden ist, so wird mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Majestät verfügt, daß homöopathische Heilmittel ohne Rücksicht darauf, daß ihre an- 
fängichen Bestandtheile in starkwirkenden Stoffen bestehen, von der siebenten Decimal= 
Verdünnung beziehungsweise Verreibung an in den Apotheken auch ohne ärztliches Re- 
cept an Jedermann abgegeben werden dürfen. 
Stuttgart, den 16. Februar 1872. 
Scheurlen. 
5) Verfügung, betreffend den Schutz gegen die Weiterverbreitung der Maul-Zund Klauenseuche. 
Mit Rücksicht auf die in neuester Zeit festgestellte Einschleppung der Maul= und 
Klauenseuche in das Königreich durch Triebheerden von Vieh und Schweinen, wird, 
unter Hinweisung auf den Artikel 25, Ziff. 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 
1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs 
für das deutsche Reich und auf die Verfügung vom 5. Februar 1872, betreffend die An- 
zeigepflicht vom Ausbruche ansteckender Krankheiten unter Menschen und Thieren, Nach- 
stehendes verfügt: 
1) Wandernde Vieh-, Schaf= und Schweine-Heerden dürfen nur dann von Ort zu 
Ort getrieben werden, wenn sie nicht mit der Maul= und Klauenseuche behaftet sind. 
2) Die Treiber müssen ein von einem Oberamtsthierarzte ausgestelltes und von dem 
Oberamte beglaubigtes Zeugniß bei sich führen, beziehungsweise beim Ueberschreiten 
der Grenze einholen, welches die Seuchen-Freiheit der Heerde bescheinigt. Dieses 
Zeugniß ist alle fünf Tage zu erneuern. 
3) Bei dem Mangel eines solchen Zeugnisses, oder, wenn in einer Heerde die Maul- 
und Klauenseuche ausgebrochen ist, ist jene an einem abgesonderten Orte so lange
	        
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