Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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gefallenen Viehes beschäftigt waren (8. 11 Absatz 9), endlich beim Ueberschreiten der 
Landesgrenze in den Fällen des 8. 6 Absatz 2 der Instruktion. 
Die Desinfektion wird in der Art vollzogen, daß die betreffenden Personen einige 
Minuten lang in einem verschließbaren Raum mit Chlordampf zu räuchern sind, ihre 
Fußbekleidung ist, nach vorheriger Reinigung mit Wasser, mit verdünnter Carbolsäure 
besonders an den Sohlen zu bestreichen. Besonders sorgfältig ist die Desinfektion solcher 
Personen auszuführen, welche rinderpestkrankem Vieh nahe oder mit demselben in Be- 
rührung gekommen oder zu Desinfektionsarbeiten benützt worden sind; sie haben vor ihrer 
Desinfektion ihre Kleider zu wechseln und ihren Körper gründlich zu reinigen. Wenn 
ein verschließbarer Raum bei dem Ausgange des Gehöftes nicht vorhanden, so ist zu 
diesem Zwecke eine besondere Bude zu errichten. 
Bei der Räucherung von Personen mit Chlor ist darauf zu sehen, daß dieselben 
baarhaupt sind, ihre Athmungsorgane aber durch ein vorgehaltenes Tuch schützen, wenn 
nicht das freie Athmen durch in den Wandungen vorhandene Oeffnungen ermöglicht 
werden kann. 
§. 13. 
Die Desinfektion der Gehöfte erfolgt auf Anordnung des Oberamts nach Maßgabe 
der 8§. 38 bis 44 der Instruktion. 
Namentlich ist auch das Holz des Fachwerkes an den Wänden der Ställe mit Kalk 
zu bewerfen und zu verputzen, die Umfassungsmauern des abgegrabenen Fußbodens und 
dieser selbst sind mit Kalkmilch zu begießen, steinerne Krippen (Futtertröge), Stand- 
pfosten, wenn sie in gutem Zustande sind, mit heißer Lauge abzubürsten, dann mit 
Chlorkalkauflösung zu überstreichen, gesprungene Gegenstände dieser Art aber zu ent 
fernen, die Stützmauern der Krippen gründlich auszubessern und frisch mit Kalkmörtel 
zu bewerfen. 
Miststätten, Güllengruben, Güllenrinnen sind wie die Ställe und ihr Fußboden zu 
behandeln. 
Die Räume, in denen Rauchfutter oder Streumaterial gelagert war, sind wo mög- 
lich mit Chlor auszuräuchern, jedenfalls aber gehörig zu durchlüften. 
Auf Streumaterial selbst findet der §. 43 der Instruktion Anwendung. 
Der Hofraum ist von allen vorfindlichen, möglicherweise inficirten Stoffen gründ-
	        
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