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lich zu säubern, die Erde an Stellen, welche als gefahrdrohend angesehen werden können,
abzuschürfen und zu vergraben; diese Stellen selbst sind mit Chlorkalk zu bestreuen.
* Geräthe und Geschirre, welche mit rinderpestkranken oder verdächtigen Thieren in
Berührung gekommen sind, oder welche zum Ausfahren von Rinderpestleichen, von infi-
cirten Stoffen, wie von Dünger, Rauchfutter, Streumaterialien, ausgehobener Erde
u. dergl. benützt wurden, sind, wenn geringwerthig, zu verbrennen, anderen Falls ist das
Holzwerk und das Eisen derselben gründlich gleich dem Stallgeräthe zu reinigen und
zu desinficiren.
In ähnlicher Weise, wie die Ställe, sind andere inficirte Standorte zu reinigen
und zu desinficiren.
Schließlich ist es rathsam, auch die auf dem Gehöfte befindlichen Wohnräume einer
Reinigung zu unterziehen, indem dieselben bei verschlossenen Fenstern und Thüren mit
Chlorgas durchräuchert und hierauf einige Stunden durchlüftet werden.
S. 14.
Die zur Unterdrückung der aufgetretenen Rinderpest getroffenen Maßregeln sind,
vorbehältlich der besonderen Bestimmungen in den §§. 45 und 46 der Instruktion, außer
Wirkung zu setzen, wenn die Seuche amtlich als erloschen erklärt ist.
Die Seuche ist vom Oberamte als erloschen zu erklären, wenn einundzwanzig Tage
nach dem letzten verdächtigen Falle oder nach der letzten Tödtung im Seuchenort kein
neuer verdächtiger Erkrankungsfall vorgekommen ist, die erforderlichen Desinfektionen
ausgeführt sind, auch bei der wiederholten Besichtigung des gesammten Viehstandes nach
diesem Zeitraum kein solcher Fall ermittelt wurde.
Die in den 88§. 45 und 46 der Instruktion vorbehaltene Erlaubniß wird vom Ober-
amte ertheilt.
Verseucht gewesene und desinficirte Ställe sind vor der Wiederbesetzung einer wie-
derholten desinficirenden Räucherung zu unterwerfen.
Das Erlöschen der Seuche ist sofort dem Ministerium des Innern und der Kreis-
regierung anzuzeigen, auch öffentlich bekannt zu machen.
S. 15.
Die Entschädigung für die getödteten und die gefallenen Thiere wird nach Maßgabe
der §§. 3 und 4 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869 geleistet.