Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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W 2. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
——————— 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend den Vollzug der §§. 38 und 39 des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich über Polizeiaufsicht. — Verfügung, betreffend die Maßregeln 
der Aufsicht und Fürsorge in Beziehung auf die unvermöglichen und auf die unter Polizeiuscht 
gestellten Strafgefangenen unmittelbar vor und nach ihrer Entlassung aus der Strafanstalt. — 
Verfügung, betreffend die Verkündigung orts= und bezirkspolizeilicher Vorschriften. — Verfügung, 
betreffend die Vollziehung des §. 56 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich über die Unter- 
bringung jugendlicher Verbrecher in einer Erziehungs= und Besserungsanstalt. — Verfügung, betreffend 
den Vollzug des §. 362, Abs. 2 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und des Art. 11 
des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. — Berichtigung. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A. Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
a) Verfügung, betreffend den Vollzug der §§. 38 und 39 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
über Polizeiaufsicht. 
Zu Vollziehung der an die Stelle des Gesetzes vom 19. November 1858 (Reg.- 
Blatt von 1860 Seite 11 bis 14) tretenden Bestimmungen der §8. 38 und 39 des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Betreff der Polizei-Aufsicht wird mit 
Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt:
	        
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