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der Approbation mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nach-
stehendes verfügt.
1) Den Titel Thierarzt dürfen sich nur noch diejenigen Personen beilegen, welche früher
eine thierärztliche Prüfung bei dem K. Medicinalcollegium oder bei der K. Thier-
arzneischule erstanden und ein ihre Befähigung zur Ausübung der Thierheilkunde
aussprechendes Zeugniß erlangt haben, sowie diejenigen, welche in Folge des Be-
stehens der durch die Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 25. September
1869 näher bestimmten Approbationsprüfung bei einer zu deren Vornahme ermäch-
tigten deutschen Thierarzneischule einen thierärztlichen Approbationsschein erhalten
haben. .
2) Die thierärztliche Prüfung zur Erlangung der Approbation kann künftig auch bei der
K. Thierarzneischule in Stuttgart abgelegt werden und es erhalten diejenigen, wel-
che hiebei bestehen, einen vom Ministerium des Innern ausgestellten Approbations-
schein.
3) Diejenigen Kandidaten, welche die Prüfung bei der K. Thierarzneischule in Stutt-
gart abzulegen wünschen, haben sich in der Zeit vom 1. April bis spätestens
1. Juli jeden Jahres bei der Direktion der K. Thierarzneischule in Stuttgart unter
Vorlegung der vorgeschriebenen Nachweisungen, bestehend in
a) einem Geburtsscheine,
b) „ Heimathscheine,
c) „ Zeugnisse über die Reife zum Eintritt in den ersten Jahrescurs an der
oberen Abtheilung eines Gymnasiums (beziehungsweise eines niederen evangelisch-
theologischen Seminars), eines Lyceums oder einer mit Oberklassen eingerich-
teten Realanstalt,
d) einem Zeugniß über die in der Thierarzneischule gehörten Vorlesungen, während
eines mindestens dreijährigen Besuchs der Schule,
e) einem Abgangszeugnisse von der Thierarzneischule, — welche der Kandidat be-
sucht hat,
einer Darstellung des Lebenslaufs des Kandidaten
schriftlich zu melden.
Kandidaten, welche vor dem 1. Juli 1873 zur Prüfung sich melden, haben
nur diejenigen Nachweisungen beizubringen, welche nach den bisher bestandenen