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Thieren keine befunden haben, welche innerhalb 10 Tagen nach erfolgter Ein-
fuhr oder nach Eintrieb über die Reichsgrenze gefallen sind (§. 3 Abs. 2 des
angef. Gesetzes);
b) bei den durch Schätzer festgestellten Entschädigungsbeträgen: hinsichtlich der er-
folgten Verpflichtung der Schätzer,
I) bei Arbeitsleistungen: hinsichtlich der wirklich erfolgten Leistung und der Ange-
messenheit der Arbeitslöhne,
d) bei Anschaffungen: hinsichtlich der Nothwendigkeit der Anschaffung, der erfolgten
Verwendung des Angeschafften und der Angemessenheit der Preise.
Das Oberamt hat die auf die Reichskasse fallenden Kosten mit einem doppelt aus-
gefertigten Hauptverzeichnisse dem Ministerium des Innern zur Bewirkung des Ersatzes
vorzulegen.
Alle übrigen die Reichskasse nicht berührenden Kosten sind wie sonstige Epizootie=
kosten zu behandeln, somit von den Gemeindekassen und Privaten unter Mitbetheiligung
der württembergischen Staatskasse nach den für Epizootieen geltenden Vorschriften zu
übernehmen.
S. 16.
Zur Leitung und Ueberwachung der in den Seuchenorten zu ergreifenden Maß-
regeln werden geeigneten Falls besondere Seuchen-Commissäre vom Ministerium des
Innern bestellt werden.
Die Regquisition der etwa nöthigen militärischen Hülfe geschieht durch das Mini-
sterium des Innern.
Stuttgart, den 23. Februar 1872.
Scheurlen.
b) Verfügung, betreffend die thierärztliche Approbations-Prüfung.
Zur Ausführung der Vorschriften des §. 29 der am 1. Januar d. J. für Würt-
temberg in Kraft getretenen Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni
1869 (Reg. Blatt vom Jahr 1871 S. 287) und der hierauf sich beziehenden Bekannt-
machung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 25. September 1869 (Reg. Blatt
vom Jahr 1871 S 303) wird hinsichtlich der Prüfung der Thierärzte zur Erlangung