Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8) den Besitzern der Mahlmühle (sog. Lohmühle) bei Brstingen. 
für die Benützung der Floßgasse . .—fl.36kt., 
für Zustellen des Werks, wenn es gestellt wird .. .. 2 fl. 24 kr., 
9) dem Besitzer der Neumühle bei Sulzau: 
für die Benützung der Floßgasse . . — fl. 42 kr., 
für das Zustellen, wenn das Werk zugestellt wird 3 fl. — kr., 
10) dem Besitzer der Mahlmühle zu Niedernau: 
für die Benützung der Floßgasse 
wenn die Mühle zugestellt wird * 
11) dem Besitzer der oberen Mühle bei Nottenburge 
für das Passiren der Floßgasse . Jfl. 48 kr., 
für das Zustellen der Mühle, wenn es verlangt wird . . 2fl. — kr., 
12) den Besitzern der beiden unteren Mahlmühlen und der Woll- 
spinnerei in Rottenburg folgende Gebühren, in welche sich 
dieselben je nach dem bisherigen Verhältnisse zu theilen 
haben: 
für die Benützung der Floßgasse und als Entschädigung für 
— kr., 
. 30 kr., 
— 
* 
Betriebsstörung 8 fl. — kr., 
für Nachwasser zwischen der Zeile bei Kiebingen und dem 
Hirschauer Steg 5 fl. — kr., 
für Nachwasser unterhalb dieses Stegs nach Uebereinkunft, 
höchstens aber . ....10fl.—ki«., 
13) dem Besitzer der Mühle in Oferdingen: 
für Nachwasser, auf die Stundiec fl. 30 kr., 
14) dem Besitzer der Mahlmühle zu Mittelstadt: 
für die Benützung der Floßgasse — fl. 30 kr., 
für Betriebsstörung, ob die Mühle zugestellt wird oder richt 1 fl. 40 kr., 
15) dem Besitzer der Neckarmühle bei Neckartenzlingen: 
für die Benützung der Floßgasse — fl. 30 kr., 
für Beeinträchtigung des Betriebs, ob zugestellt wird **'i nicht 2 fl. — kr.,
	        
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