Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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16) dem Besitzer der Neckarmühle zu Nürtingen: 
für die Benützung der Floßgasse und Beeinträchtigung des 
Mühlbetriebs, ob das Werk zugestellt wird oder nich. . 4 fl. — kr., 
für ein Nachwasser gleichfalls 4 fl. — k.., 
17) dem Besitzer der Neckarmühle in kreiiien 
für die Benützung der Floßgasse — fl. 30 kr., 
für Betriebsstörung, ob die Mühle gestellt wird oder nicht 2 fl. — kr., 
18) dem Besitzer der Mahlmühle bei Köngen: 
für die Benützung der Floßgasse — fl. 30 kr., 
für Betriebsstörung, ob die Mühle gestellt wird oder nicht 1 fl. 30 kr., 
19) der Stadtgemeinde Eßlingen wegen der dortigen Kunstmühle: 
für die Benützung der Floßgassee fl. 32 kr., 
für die Beeinträchtigung des Mühlbetribbs 7 fl. 4 kr., 
20) dem Besitzer der sog. Spitalmühle in Eßlingen: 
für die Benützung der Floßgasse.. .. . fl. 30 kr., 
für die Beeinträchtigung des Betriebs.. ...1fl. — kr., 
21) dem Besitzer der Lohmühle daselbst: 
für die Durchfahrt und die damit verbundene Betriebsstörung — fl. 30 kr., 
22) der Stadtgemeinde Cannstatt wegen der städtischen Mahl- 
mühle: 
für die Durchfahrt durch das städtische Wehr. Jfl. 30 kr., 
für Störung des Mihlbetret, wenn die üibee W 
benützt wird .... . .1fl.—kt.
	        
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