Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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die Verhältnisse und Beziehungen des Verurtheilten an dem betreffenden Orte, mit be- 
richtlichem Antrage an die Kreisregierung einzusenden. 
S. 4. 
Den Verwaltern der Strafanstalten liegt in Rücksicht auf die ihnen durch §. 3 
Abs. 1 zugewiesene Aufgabe ob, schon nach dem Eintritt des Verurtheilten in die Straf- 
anstalt dadurch, daß sie von den Untersuchungsakten Einsicht nehmen, vor allen Dingen 
sich mit der Vergangenheit des Gefangenen näher bekannt zu machen. Die Akten sind 
ihnen Seitens des Gerichts jedenfalls unmittelbar nach erfolgter Einlieferung des Ge- 
fangenen von Amtswegen zuzustellen. Die Einsicht derselben ist auch den Hausgeist- 
lichen zu eröffnen. 
S. 5. 
Dem Gefangenen ist sogleich nach seiner Einlieferung und auch sonst bei geeig- 
netem Anlaß Eröffnung darüber zu machen, daß sein Betragen in der Strafanstalt von 
wesentlichem Einfluß darauf sein werde, ob die Polizeiaufsicht von der Kreisregierung 
gegen ihn zu verfügen sei. 
S. 6. 
Auf die Persönlichkeit und das Verhalten des betreffenden Gefangenen während 
der Erstehung seiner Strafe ist einy genaues Angenmerk zu richten und bei Bestimmung 
seiner Beschäftigung nach Thunlichkeit darauf Bedacht zu nehmen, daß er später sein 
sicheres Auskommen finde; erforderlichen Falles hat hierüber der Verwalter mit den 
betreffenden Ortsbehörden in das Einvernehmen zu treten. 
S. 7. 
In den Conferenzen haben die Mitglieder von Zeit zu Zeit ihre Wahrnehmungen 
über den Gefangenen auszutauschen und es sind dem Gutachten des Verwalters (F. 3 
Abs. 1) die Conferenzprotokolle und das Sittenregister des Gefangenen anzuschließen; 
auch darf es der Verwalter an der Mittheilung geeigneter Notizen über die Arbeitsfähig- 
keit, die etwaigen Ersparnisse, sowie über die Wünsche und Absichten des Gefangenen 
hinsichtlich seiner künftigen Beschäftigung und Ernährung in dem Gutachten nicht fehlen 
lassen. 
§. 8. 
Wenn die Kreisregierung die Stellung des aus der Strafanstalt zu Entlassenden 
unter Polizeiaufsicht beschließt, hat sich dieselbe auch über die Zeit, für welche die Maß-
	        
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