Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Entwerfung des Etats und in Verbindung hiemit die Erstattung von Berichten über die 
Geschäftsführung und Verwaltung an die Amtsversammlung, deßgleichen die Vertretung 
des Landarmenverbands in Streitsachen. 
In dringenden Fällen hat der Oberamtmann allein die vorläufige Verfügung zu 
treffen, von deren Inhalt jedoch in der nächsten Sitzung dem Ausschuß Kenntniß zu 
geben und die künftigen Maßnahmen dessen Beschlußfassung zu unterstellen. 
Art. 17. 
In dem Stadtdirektionsbezirke Stuttgart werden die Angelegenheiten des Land- 
armenverbandes nach den Vorschriften für die Verwaltung der Ortsarmenverbände be- 
sorgt. 
Art. 18. 
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung der Landarmenverbände und die 
Geschäfsführung ihrer Organe werden durch Verfügung des Ministeriums des Innern 
getroffen. 
Art. 19. 
Der Staatsregierung steht nach Maßgabe der Gesetze über die Verfassung und Ver- 
waltung der Gemeinden und Amtskörperschaften die Aufsicht über die Verwaltung der 
Orts= und Landarmenverbände zu. 
III. Pflichten und Rechte der Armen-Verbände. 
Art. 20. 
Die Ortsarmenverbände find verpflichtet, die für die örtliche Armenpflege nothwen- 
digen Einrichtungen zu treffen. 
Sie dürfen Verträge abschließen, wonach die Armen eines Ortsarmenverbands in 
den Armen-Anstalten eines anderen Ortsarmenverbands untergebracht werden sollen oder 
wonach mehrere Ortsarmenverbände zu Beschaffung gemeinschaftlicher Einrichtungen für 
die Armenpflege sich vereinigen. 
Auf Antrag des Ortsarmenverbandes kann der Ortsvorsteher mit Zustimmung des 
Gemeinderaths Vorschriften über die Verpflichtung zur Anzeige des Austritts von Dienst- 
boten, Lehrlingen, Gewerbegehilfen oder Arbeitern erlassen, auf deren Uebertretung die 
Strafbestimmung des Art. 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aender- 
ungen des Polizeistrafrechts, Anwendung findet.
	        
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