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Art. 21.
Die Landarmenverbände sind befugt, die Kosten der öffentlichen Armenpflege, welche
die Fürsorge für Geisteskranke, für geistesschwache oder an Epilepsie oder ähnlichen Krankheiten
leidende Personen, für verwahrloste Kinder (Art. 13 des Gesetzes vom 27. Dezember
1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts), sowie für Taubstumme oder
Blinde verursacht, unmittelbar zu übernehmen. Die Verpflichtung der Ortsarmen-Verdbände
zur vorläufigen Unterstützung (§. 28 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 1870) der in ihrem Bezirk der Hilfsbedürftigkeit anheimfallenden
hersonen jener Kategorien wird hiedurch nicht berührt.
Vereinigungen mehrerer Landarmenverbände zu Gründung und Unterhaltung gemeinschaftlicher
Anstalten für Zwecke der ihnen obliegenden Armenpflege sind gestattet.
Die Einrichtung und Verwaltung solcher Anstalten wird durch Statuten geregelt, welche
von den betheiligten Landarmenverbänden zu vereinbaren sind, und der Genehmigung des
Ministeriums des Innern unterliegen. Das letztere hat auch Bestimmung darüber zu
treffen, in welcher Weise die Verwaltung dieser gemeinschaftlichen Anstalten und die
Amtsführung ihrer Organe zu beaufsichtigen ist.
Art. 22.
Die Landarmen-Verbände sind befugt, die ihrer Fürsorge gesetzlich anheimfallenden
Personen demjenigen Ortsarmen-Verband gegen Entschädigung zu überweisen, welcher
nach §. 28 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 zur vorläufigen Unterstützung derselben
verpflichtet ist.
Im Falle des Bestehens von Landarmen-Anstalten (Art. 15) sind diejenigen dem
Landarmen-Verband angehörigen Ortsarmen-Verbände, welche selbst keine geeignete Einrichtung
für den von der Anstalt zu verfolgenden Zweck besitzen, verpflichtet, auf Verlangen
der Landarmen-Verwaltung dieselben gegen Bezahlung der statutenmäßigen Beiträge
zu benützen.
Die Landarmen-Verbände sind dagegen verbunden, in den Landarmen-Anstalten,
soweit es der Raum gestattet, gegen Entschädigung die der Fürsorge der Ortsarmen-Verbände
gesetzlich anheimfallenden, zur Aufnahme in jene Anstalten sich eignenden Personen
auf Antrag dieser Verbände aufzunehmen.
Im Fall der Weigerung entscheidet die vorgesetzte Kreisregierung, in zweiter Instanz
endgiltig das Ministerium des Innern.
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