Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art.  21.

Die  Landarmenverbände  sind  befugt,  die  Kosten  der  öffentlichen  Armenpflege,  welche
die  Fürsorge  für  Geisteskranke,  für  geistesschwache  oder  an  Epilepsie  oder  ähnlichen  Krankheiten
  leidende  Personen,  für  verwahrloste  Kinder  (Art.  13  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember
  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts),  sowie  für  Taubstumme  oder
Blinde  verursacht,  unmittelbar  zu  übernehmen.  Die  Verpflichtung  der  Ortsarmen-Verdbände
  zur  vorläufigen  Unterstützung  (§.  28  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  vom  6.  Juni  1870)  der  in  ihrem  Bezirk  der  Hilfsbedürftigkeit  anheimfallenden
hersonen  jener  Kategorien  wird  hiedurch  nicht  berührt.

Vereinigungen  mehrerer  Landarmenverbände  zu  Gründung  und  Unterhaltung  gemeinschaftlicher
  Anstalten  für  Zwecke  der  ihnen  obliegenden  Armenpflege  sind  gestattet.
Die  Einrichtung  und  Verwaltung  solcher  Anstalten  wird  durch  Statuten  geregelt,  welche
von  den  betheiligten  Landarmenverbänden  zu  vereinbaren  sind,  und  der  Genehmigung  des
Ministeriums  des  Innern  unterliegen.  Das  letztere  hat  auch  Bestimmung  darüber  zu
treffen,  in  welcher  Weise  die  Verwaltung  dieser  gemeinschaftlichen  Anstalten  und  die
Amtsführung  ihrer  Organe  zu  beaufsichtigen  ist.

Art.  22.

Die  Landarmen-Verbände  sind  befugt,  die  ihrer  Fürsorge  gesetzlich  anheimfallenden
Personen  demjenigen  Ortsarmen-Verband  gegen  Entschädigung  zu  überweisen,  welcher
nach  §.  28  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  zur  vorläufigen  Unterstützung  derselben
verpflichtet  ist.

Im  Falle  des  Bestehens  von  Landarmen-Anstalten  (Art.  15)  sind  diejenigen  dem
Landarmen-Verband  angehörigen  Ortsarmen-Verbände,  welche  selbst  keine  geeignete  Einrichtung
  für  den  von  der  Anstalt  zu  verfolgenden  Zweck  besitzen,  verpflichtet,  auf  Verlangen
  der  Landarmen-Verwaltung  dieselben  gegen  Bezahlung  der  statutenmäßigen  Beiträge
  zu  benützen.

Die  Landarmen-Verbände  sind  dagegen  verbunden,  in  den  Landarmen-Anstalten,
soweit  es  der  Raum  gestattet,  gegen  Entschädigung  die  der  Fürsorge  der  Ortsarmen-Verbände
  gesetzlich  anheimfallenden,  zur  Aufnahme  in  jene  Anstalten  sich  eignenden  Personen
  auf  Antrag  dieser  Verbände  aufzunehmen.

Im  Fall  der  Weigerung  entscheidet  die  vorgesetzte  Kreisregierung,  in  zweiter  Instanz
  endgiltig  das  Ministerium  des  Innern.

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