Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 56. 
Geltung der Musterschätzungen für das Kataster. 
Die Musterschätzungen vertreten bei denjenigen Steuerdistrikten, in welchen sie vor- 
genommen werden, die Stelle der Einschätzung durch die Bezirks-Schätzungscommission 
(Art. 58) und sind für die Einschätzung in den übrigen Steuerdistrikten des betreffen- 
den Hauptschätzungsbezirks als Muster und Anhalt in der Art zu benützen, daß an der 
Hand der Musterschätzungen in den übrigen Orten des Bezirks sogleich auf den Rein- 
ertrag der betreffenden Klassen und Kulturarten geschlossen werden kann, wenn nicht nach 
der Entscheidung der Katastercommission Detailberechnungen nothwendig sind. Das von 
der Katastercommission festgestellte Ergebniß der Einschätzung in dem zu einer Muster- 
schätzung ausgewählten Steuerdistrikte ist mit sämmtlichen dazu gehörigen Berechnungen 
nach Maßgabe des Art. 61 auf dem Rathhaus der betreffenden Gemeinde zur Einsicht 
der Betheiligten des gesammten Schätzungsbezirks aufzulegen. 
Die Festsetzung der Produkten-, Arbeits= und Material-Preise für den Schätzungs- 
bezirk ist öffentlich bekannt zu machen. 
Art. 57. 
Beschwerden gegen die Musterschätzungen. 
Beschwerden gegen die Musterschätzungen sind aus den in Art. 62 bemerkten Grün- 
den zuläßig, und es sind hiezu die in Art. 63 bemerkten Personen und Behörden be- 
rechtigt. 
Die bei dem Ortsvorsteher einkommenden Beschwerden sind dem Bezirkssteueramt 
zu übergeben und von diesem der Katastercommission zuzustellen. 
Diese hat eine neue Schätzung anzuordnen, wenn sie eine solche zu Erledigung 
einer Beschwerde für zweckmäßig Sachteee. 
Die Musterschätz mmission ist zu dem Ende um zwei von der Katastercomis- 
sion zu ernennende Saochverständige zu verstärken. 
Bei der hierauf zu gebenden Entscheidung wird die Katastercommission, soweit es 
mit den von ihr zu wahrenden Rücksichten auf Gleichmäßigkeit der Einschätzungen ver- 
einbar ist, von dem Ergebnisse der Nachschätzung nicht abweichen; in diesem Falle ist 
eine Berufung gegen die Entscheidung nicht zuläßig. Eine Wiederholung der Nach- 
schätzung findet nicht statt. 
Weicht die Entschließung der Katastercommission von dem Ergebniß der Nachschätzung
	        
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