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ab, oder hat dieselbe auf eine Beschwerde die ihr zunächst zustehende Entscheidung ohne An-
ordnung einer Nachschätzung ertheilt, so kann der Beschwerdeführer binnen der unerstreck-
lichen Frist von 15 Tagen von der Eröffnung an die Vorlegung seiner Beschwerde an
das Finanzministerium zur endgiltigen Entscheidung verlangen, auch binnen dieser
Frist einen Nachtrag zu seiner Beschwerde einreichen.
Art. 58.
Einschätzung der einzelnen Steuerdistrikte.
Nach erfolgtem Abschluß des Geschäfts der Musterschätzungen hat die Bezirks-
Schätzungscommission in den nicht zu Musterschätzungen gewählten Steuerdistrikten die
Einschätzung vorzunehmen (vergl. Art. 52).
Art. 59.
Eröffnung der Schätzungsergebnisse.
Das Ergebniß der Einschätzung ist vor versammeltem Gemeinderathe den in Folge
öffentlicher Bekanntmachung erscheinenden Betheiligten durch den Steuercommissär zu
cröffnen. Das hierüber aufzunehmende Protokoll hat die Einwendungen der Betheilig-
ten gegen die Steueranschläge, sowie die Würdigung derselben durch die Schätzer und
den Steuercommissär zu enthalten.
Art. 60.
Prüfung der Schätzungen.
Nach Vollendung der Einschätzungen in den einzelnen Steuerdistrikten eines Ober=
amtsbezirks hat der Steuercommissär dieselben dem betreffenden Landesschätzer (Art. 51,
Ziffer 3) zur Prüfung zu übergeben und sodann sämmtliche Einschätzungsakten nebst
den etwaigen Einwendungen der Betheiligten und der Aeußerung des Landesschätzers der
Katastercommission vorzulegen. Diese hat die Schätzungsergebnisse insbesondere in der
Richtung zu prüfen, ob die Steueranschläge der Feldgüter unter sich, sowie gegenüber
von den Steueranschlägen der Waldungen in einem richtigen Verhältniß stehen, und ist
zu Herbeiführung eines richtigen Verhältnisses befugt, unter Angabe der Gründe die
Steueranschläge zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Art. 61.
Bekanntmachung der Steueranschläge.
Nach Feststellung der Steueranschläge durch die Katastercommission ist das Ergeb-
niß der Einschätzung 21 Tage lang in dem Gemeindelokal zur Einsicht der Betheiligten
aufzulegen.
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