Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

151 
ab, oder hat dieselbe auf eine Beschwerde die ihr zunächst zustehende Entscheidung ohne An- 
ordnung einer Nachschätzung ertheilt, so kann der Beschwerdeführer binnen der unerstreck- 
lichen Frist von 15 Tagen von der Eröffnung an die Vorlegung seiner Beschwerde an 
das Finanzministerium zur endgiltigen Entscheidung verlangen, auch binnen dieser 
Frist einen Nachtrag zu seiner Beschwerde einreichen. 
Art. 58. 
Einschätzung der einzelnen Steuerdistrikte. 
Nach erfolgtem Abschluß des Geschäfts der Musterschätzungen hat die Bezirks- 
Schätzungscommission in den nicht zu Musterschätzungen gewählten Steuerdistrikten die 
Einschätzung vorzunehmen (vergl. Art. 52). 
Art. 59. 
Eröffnung der Schätzungsergebnisse. 
Das Ergebniß der Einschätzung ist vor versammeltem Gemeinderathe den in Folge 
öffentlicher Bekanntmachung erscheinenden Betheiligten durch den Steuercommissär zu 
cröffnen. Das hierüber aufzunehmende Protokoll hat die Einwendungen der Betheilig- 
ten gegen die Steueranschläge, sowie die Würdigung derselben durch die Schätzer und 
den Steuercommissär zu enthalten. 
Art. 60. 
Prüfung der Schätzungen. 
Nach Vollendung der Einschätzungen in den einzelnen Steuerdistrikten eines Ober= 
amtsbezirks hat der Steuercommissär dieselben dem betreffenden Landesschätzer (Art. 51, 
Ziffer 3) zur Prüfung zu übergeben und sodann sämmtliche Einschätzungsakten nebst 
den etwaigen Einwendungen der Betheiligten und der Aeußerung des Landesschätzers der 
Katastercommission vorzulegen. Diese hat die Schätzungsergebnisse insbesondere in der 
Richtung zu prüfen, ob die Steueranschläge der Feldgüter unter sich, sowie gegenüber 
von den Steueranschlägen der Waldungen in einem richtigen Verhältniß stehen, und ist 
zu Herbeiführung eines richtigen Verhältnisses befugt, unter Angabe der Gründe die 
Steueranschläge zu erhöhen oder zu ermäßigen. 
Art. 61. 
Bekanntmachung der Steueranschläge. 
Nach Feststellung der Steueranschläge durch die Katastercommission ist das Ergeb- 
niß der Einschätzung 21 Tage lang in dem Gemeindelokal zur Einsicht der Betheiligten 
aufzulegen. 
fzuleg
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.