Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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erst nach geführtem Nachweise über ihre erfolgte Abmeldung beim Bezirks-Feldwebel angemustert 
werden. 
6) Die Mannschaften der Marine-Reserve und der Seewehr sind während der Dauer ihres Beur- 
laubten-Verhältnisses in Friedenszeiten bei Fahrten zur See von der jedesmaligen Ab= und Rück- 
meldung entbunden, wenn ihre Abwesenheit nicht in die Zeit der Control-Versammlungen resp. 
Uebungen fällt. Eventuell haben dieselben eine Bescheinigung Seitens des Bezirks-Kommandos, 
in dessen Controle sie stehen, darüber beizubringen, daß sie von der Beiwohnung der Control= 
Versammlung dispensirt, beziehungsweise von der Uebungspflicht entbunden sind. 
Von jeder Anmusterung ist Seitens des betreffenden Seemanns-Amtes dem Bezirks-Kom- 
mando, von welchem der Angemusterte ausweislich seines Militairpasses kontrolirt wird, Mit- 
theilung zu machen und dabei die Dauer der Anmusterung anzugeben. 
7) Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= resp. Marinetheile beurlaubt werden, sind 
nicht anzumustern. 
8) Diejenigen Leute, welche aus allen Militair-Verhältnissen ausgeschieden sind und sich darüber 
durch ihre Entlassungs-Papiere ausweisen können, dürfen ohne Weiteres angemustert werden. 
9) Bei ausbrechendem Kriege sind die im dienstpflichtigen Alter stehenden Individuen, sowie sämmt- 
liche Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Armee und Marine, wenn sie sich auf See be- 
finden, verpflichtet, in die Heimath zurückzukehren und sich bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel 
resp. Marinetheil anzumelden. Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich 
hierüber durch zuverlässige Atteste auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der ganzen Strenge 
der Gesetze zu gewärtigen hat. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Seemanns-Aemtern bei den Anmusterungen 
auf das Genaueste zu beachten und haben dieselben bei der Ausfertigung der Musterrollen dafür 
Sorge zu tragen, daß Individuen, welche ersatzpflichtig sind oder dem Beurlaubtenstande der 
Armee oder Marine angehören, sich nicht zu Reisen über die Zeit hinaus verpflichten, zu welcher 
sie gestellungspflichtig sind, resp. für welche sie Ausstands-Bewilligung oder Urlaub haben. 
Die Ausfertigung der Seefahrtsbücher hat auf Grund der vorgelegten Militair-Papiere zu 
erfolgen. Für die Form der Eintragung'n sind die in den letzteren gebrauchten Bezeichnungen 
maßgebend. 
Vorstehende Anweisung wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Ersatz= und Landwehr-Behörden 
gebracht, wie die Bestimmungen des §F. 44 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868, so- 
wie des §. 22 b. der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden 2c., 
vom 5. September 1867 dementsprechend zu vervollständigen sind. 
Kriegsministerium. 
v. Kameke.
	        
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