Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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lehrer-Wittwenkasse aus dem für pensionsberechtigt erklärten Gehalte in gleicher Weise 
zur Folge, wie die Anstellung auf einem Volksschuldienste. 
Art. 4. 
Die in einer niedrigeren Gehaltsstufe ertheilte Pensionsberechtigung kann im Ver- 
laufe der Dienstzeit des Berechtigten auf dessen Ansuchen von der Oberschulbehörde auf 
eine der in Art. 1 genannten höheren Gehaltsstufen erweitert werden. 
Art. 5. 
Wenn ein für pensionsberechtigt erklärter Erzieher oder Lehrer einer der in Art. 1 
genannten Anstalten auf einer Volksschullehrerstelle angestellt wird, auf welcher derselbe 
ein geringeres Diensteinkommen bezieht, als dasjenige, für welches er bereits Pensions- 
Berechtigung hat, so wird bei der Berechnung der künftigen Beiträge zu der Witt- 
wenkasse nur der nunmehrige Dienstgehalt in Berücksichtigung genommen (vergleiche 
auch Art. 55 Absatz 1 lit. a des Volksschulgesetzes von 1830). 
Art. 6. 
Ausgenommen den Fall des unmittelbaren Uebertritts eines Anstaltslehrers in den 
Volksschuldienst, erlischt die Pensionsberechtigung mit dem frei illigen Austritt oder der 
Entlassung aus dem Dienste der Anstalt. 
Wenn der Ausgetretene oder Entlassene eine definitive Anstellung später im Volks- 
schuldienste erlangt oder an einer der im Art. 1 bezeichneten Anstalten wieder angestellt 
wird, so hat die betreffende Oberschulbehörde nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles 
darüber zu erkennen, ob die vor dem Austritte oder der Entlassung in der Anstalt zurück- 
gelegten Dienstjahre in die pensionsberechtigte Dienstzeit einzurechnen seien oder nicht. 
In keinem Falle steht dem Betheiligten ein Anspruch auf Rückerstattung der vor 
dem Austritt oder der Entlassung geleisteten Einzahlungen in die Schullehrerwittwen- 
kasse zu. 
Art. 7. 
Von dem Austritte oder der Entlassung eines nach Art. 1. pensionsberechtigten 
Erziehers oder Lehrers hat die Leitung der Anstalt der betreffenden Oberschulbehörde 
unter Angabe der Gründe des Austritts oder der Entlassung alsbald Nachricht zu geben, 
wie überhaupt jede von dieser Behörde hierüber verlangte weitere Auskunft zu ertheilen.
	        
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