Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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3.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  29.  Jannar  1873.  *

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Pensionsrechte  der  Erzieher  und  Lehrer  an  den  Rettungsanstalten
  für  verwahrloste  Kinder,  sowie  an  ähnlichen  Privatanstalten.  —  Gesetz,  betreffend  die  Einlösung

  der  Kassenscheine  der  Staatsschuldenzahlungskasse.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Geses,

betreffend  die  Pensionsrechte  der  Erzieher  und  Lehrer  an  den  Rettungsanstalten  für  verwahrloste
Kinder,  sowie  an  ähnlichen  Privatanstalten.

Karl,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  theilweiser  Abänderung  des  Gesetzes  B.  vom  6.  Juli  1842,  betreffend  die  Ausdehnung
  der  Pensionsrechte  der  Volksschullehrer  auf  die  Lehrer  an  Rcttungsanstalten  für
verwahrloste  Kinder,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen
  Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Erziehern  und  Lehrern  an  Rettungsanstalten  für  verwahrloste  Kinder,  sowie  an  von
der  Staatsbehörde  genehmigten  Privatanstalten  für  taubstumme,  blinde  oder  schwachsinnige
  Kinder  wird,  wenn  sie  ausschließlich  im  Dienste  einer  solchen  Anstalt  stehen  und