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3.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 29. Jannar 1873. *
Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Pensionsrechte der Erzieher und Lehrer an den Rettungsanstalten
für verwahrloste Kinder, sowie an ähnlichen Privatanstalten. — Gesetz, betreffend die Einlösung
der Kassenscheine der Staatsschuldenzahlungskasse.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Geses,
betreffend die Pensionsrechte der Erzieher und Lehrer an den Rettungsanstalten für verwahrloste
Kinder, sowie an ähnlichen Privatanstalten.
Karl,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In theilweiser Abänderung des Gesetzes B. vom 6. Juli 1842, betreffend die Ausdehnung
der Pensionsrechte der Volksschullehrer auf die Lehrer an Rcttungsanstalten für
verwahrloste Kinder, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen
Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Erziehern und Lehrern an Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, sowie an von
der Staatsbehörde genehmigten Privatanstalten für taubstumme, blinde oder schwachsinnige
Kinder wird, wenn sie ausschließlich im Dienste einer solchen Anstalt stehen und