Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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lehrer-Wittwenkasse  aus  dem  für  pensionsberechtigt  erklärten  Gehalte  in  gleicher  Weise
zur  Folge,  wie  die  Anstellung  auf  einem  Volksschuldienste.

Art.  4.

Die  in  einer  niedrigeren  Gehaltsstufe  ertheilte  Pensionsberechtigung  kann  im  Verlaufe
  der  Dienstzeit  des  Berechtigten  auf  dessen  Ansuchen  von  der  Oberschulbehörde  auf
eine  der  in  Art.  1  genannten  höheren  Gehaltsstufen  erweitert  werden.

Art.  5.

Wenn  ein  für  pensionsberechtigt  erklärter  Erzieher  oder  Lehrer  einer  der  in  Art.  1
genannten  Anstalten  auf  einer  Volksschullehrerstelle  angestellt  wird,  auf  welcher  derselbe
ein  geringeres  Diensteinkommen  bezieht,  als  dasjenige,  für  welches  er  bereits  Pensions-Berechtigung
  hat,  so  wird  bei  der  Berechnung  der  künftigen  Beiträge  zu  der  Wittwenkasse
  nur  der  nunmehrige  Dienstgehalt  in  Berücksichtigung  genommen  (vergleiche
auch  Art.  55  Absatz  1  lit.  a  des  Volksschulgesetzes  von  1830).

Art.  6.

Ausgenommen  den  Fall  des  unmittelbaren  Uebertritts  eines  Anstaltslehrers  in  den
Volksschuldienst,  erlischt  die  Pensionsberechtigung  mit  dem  frei  illigen  Austritt  oder  der
Entlassung  aus  dem  Dienste  der  Anstalt.

Wenn  der  Ausgetretene  oder  Entlassene  eine  definitive  Anstellung  später  im  Volksschuldienste
  erlangt  oder  an  einer  der  im  Art.  1  bezeichneten  Anstalten  wieder  angestellt
wird,  so  hat  die  betreffende  Oberschulbehörde  nach  der  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falles
darüber  zu  erkennen,  ob  die  vor  dem  Austritte  oder  der  Entlassung  in  der  Anstalt  zurückgelegten
  Dienstjahre  in  die  pensionsberechtigte  Dienstzeit  einzurechnen  seien  oder  nicht.

In  keinem  Falle  steht  dem  Betheiligten  ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  der  vor
dem  Austritt  oder  der  Entlassung  geleisteten  Einzahlungen  in  die  Schullehrerwittwenkasse
  zu.

Art.  7.

Von  dem  Austritte  oder  der  Entlassung  eines  nach  Art.  1.  pensionsberechtigten
Erziehers  oder  Lehrers  hat  die  Leitung  der  Anstalt  der  betreffenden  Oberschulbehörde
unter  Angabe  der  Gründe  des  Austritts  oder  der  Entlassung  alsbald  Nachricht  zu  geben,
wie  überhaupt  jede  von  dieser  Behörde  hierüber  verlangte  weitere  Auskunft  zu  ertheilen.