Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Mit  der  Entlassung  aus  der  Schule  hört  die  Verpflichtung  zu  Unterstützung  von
Kindern  auf,  wenn  es  diesen  möglich  ist,  durch  Eintritt  in  einen  Dienst,  eine  Gewerbelehre
  oder  ein  sonstiges  Arbeitsverhältniß  sich  ihren  Unterhalt  selbst  zu  verschaffen;  es
bildet  jedoch  eine  besondere  Obliegenheit  der  Armenbehörden  durch  entsprechende  Berathung
  und  Thätigkeit  für  die  Vermittlung  eines  derartigen  Unterkommens  zu  sorgen.

Soferne  Kinder  zu  dieser  Zeit  aus  besonderen  Gründen  z.  B.  wegen  zurückgebliebener
  Entwicklung  oder  wegen  Gebrechen  noch  nicht  in  der  Lage  sind,  ohne  Beihilfe  sich
ihren  Unterhalt  selbst  zu  erwerben,  sind  sie  über  den  gedachten  Zeitpunkt  hinaus  zu
unterstützen,  wobei  auch  auf  spätere  Erlangung  der  Fähigkeit  derselben  zu  eigener  Erwerbung
  ihres  Unterhalts  Rücksicht  zu  nehmen  ist.

§.  2.

In  welcher  Art  die  Armennnterstützungen  zu  reichen  sind,  bleibt  wie  bisher  dem
Ermessen  der  Armenbehörden  überlassen,  da  dieß  nur  unter  Berücksichtigung  der  Verhältnisse
  der  einzelnen  Fälle  bestimmt  werden  kann.  Im  Allgemeinen  ist  davon  auszugehen,
  daß  Naturalgaben,  wie  die  Verabreichung  von  Lebensmitteln,  Brennmaterial,
Kleidern,  Betten  u.  s.  w.,  sowie  die  Uebernahme  von  Miethzinsen  sich  mehr  empfehlen,
als  die  Verabreichung  von  Gaben  in  baarem  Gelde,  und  daß  letztere  überall  auszuschließen
  sind,  wo  sich  ein  Mißbrauch  derselben  befürchten  läßt.

Die  Unterbringung  in  einem  Armenhaus  oder  die  Anweisung  von  Arbeiten  innerhalb
  oder  außerhalb  eines  solchen  Hauses,  welche  den  Kräften  des  Hilfsbedürftigen  entsprechen,
  ist  vorzugsweise  dann  zu  wählen,  wenn  es  sich  um  die  Unterstützung  von
arbeitsfähigen  Personen  handelt,  bei  denen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die
Hilfsbedürftigkeit  durch  Arbeitsscheue  hervorgerufen  sei.

Wer  auf  Grund  des  Art.  1  Abs.  2  in  einem  Armenhause  untergebracht  ist,  darf,  wenn
er  auf  die  Unterstützung  verzichtet,  in  demselben  zwangsweise  nicht  zurückgehalten  werden.

Gegen  Personen,  welche  aus  öffentlichen  Armenmitteln  Unterstützung  empfangen,
sich  aber  aus  Arbeitsscheu  weigern,  die  ihnen  von  der  Behörde  angewiesene,  ihren  Kräften
  angemessene  Arbeit  zu  verrichten,  ist  strafrechtliche  Verfolgung  auf  Grund  des
§.  361  Ziff.  7  des  deutschen  Strafgesetzbuchs  zu  veranlassen;  in  gleicher  Weise  ist  gegen
solche  Personen  einzuschreiten,  welche  auf  die  Unterstützung  verzichtet  haben,  aber  unterlassen,
  binnen  der  ihnen  gesetzten  Frist  sich  ein  anderweitiges  (ihnen  den  nothwendigen
Unterhalt  gewährendes)  Unterkommen  zu  verschaffen.  (D.  St.  G.  Buch  §.  361  Ziff.  8).