Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Durch  strenges  Einschreiten  auf  Grund  dieser  Borschriften,  sowie  auf  Grund  der
Bestimmung  des  §.  361  Ziff.  5  des  deutschen  Strafgesetzbuchs  und  des  Art.  10  Ziff.  2
des  Gesetzes  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  vom  27.  Dezember  1871
(Reg.  Blatt  S.  394)  erscheint  es  möglich,  auch  diejenigen  Hilfsbedürftigen,  welche  durch
pflichtwidriges  Benehmen  die  Nothwendigkeit  öffentlicher  Unterstützung  für  sie  selbst
oder  ihre  Angehörigen  herbeiführen,  nöthigenfalls  zu  einem  angemessenen  Verhalten  zu
zwingen,  soferne  mit  der  Verurtheilung  wegen  einer  Uebertretung  der  in  §.  361  Ziff.  3
bis  8  des  deutschen  Strafgesetzbuchs  bezeichneten  Art  zugleich  auf  die  Ueberweisung  an
die  Landespolizeibehörde  erkannt  werden  kann,  wodurch  die  letztere  die  Befugniß  erhält,
die  verurtheilte  Person  in  einem  Arbeitshaus  unterzubringen.

g.  3.

Das  zu  gewährende  Begräbniß  beschränkt  sich  auf  die  einfachste  ortsübliche  Form.
Hiezu  gehört  der  nothwendige  Aufwand  für  einen  einfachen  angestrichenen  Sarg,  für
Verbringung  der  Leiche  auf  den  Friedhof,  für  die  Belohnung  des  Leichenbesorgers  und
des  Todtengräbers,  endlich  für  die  nothwendigen  Reiseauslagen  des  Geistlichen,  falls
dessen  Beiziehung  in  der  bestehenden  kirchlichen  Ordnung  begründet  ist  und  ein  auswärtiger
  Geistlicher  herbeigerufen  werden  muß,  der  nicht  kraft  seines  Amtes  die  Verpflichtung
  hat,  bei  dem  Begräbniß  ohne  Anspruch  auf  Ersatz  seiner  Reiseauslagen  mitzuwirken.


Der  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten  für  das  Begräbniß  eines  Armen  ist  in
allen  denjenigen  Fällen  ausgeschlossen,  wo  nach  den  bestehenden  Vorschriften  die  Ablieferung
  des  Leichnams  in  eine  anatomische  Anstalt  zu  erfolgen  hat,  weil  in  diesen
Fällen  durch  die  Verwaltung  dieser  Anstalt  und  auf  deren  Kosten  für  das  angemessene
Begräbniß  zu  sorgen  ist.

S.  4.

Zu  den  Gebühren  für  die  einem  Unterstützungsbedürftigen  geleisteten  geistlichen
Amtshandlungen,  zu  deren  Erstattung  die  Armenverbände  nicht  verpflichtet  sind,  gehören
alle  Stolgebühren;  die  frei  illige  Bezahlung  dieser  Gebühren  ist  den  Armenverbänden
jedoch  gestattet.

Wegen  nothwendiger  Auslagen  aus  Anlaß  solcher  Amtshandlungen  z.  B.  Reisekosten
  haben  die  Geistlichen  abgesehen  von  dem  Fall  des  §.  3  Abs.  1  Anspruch  auf  Er-