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Durch strenges Einschreiten auf Grund dieser Borschriften, sowie auf Grund der
Bestimmung des §. 361 Ziff. 5 des deutschen Strafgesetzbuchs und des Art. 10 Ziff. 2
des Gesetzes betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts vom 27. Dezember 1871
(Reg. Blatt S. 394) erscheint es möglich, auch diejenigen Hilfsbedürftigen, welche durch
pflichtwidriges Benehmen die Nothwendigkeit öffentlicher Unterstützung für sie selbst
oder ihre Angehörigen herbeiführen, nöthigenfalls zu einem angemessenen Verhalten zu
zwingen, soferne mit der Verurtheilung wegen einer Uebertretung der in §. 361 Ziff. 3
bis 8 des deutschen Strafgesetzbuchs bezeichneten Art zugleich auf die Ueberweisung an
die Landespolizeibehörde erkannt werden kann, wodurch die letztere die Befugniß erhält,
die verurtheilte Person in einem Arbeitshaus unterzubringen.
g. 3.
Das zu gewährende Begräbniß beschränkt sich auf die einfachste ortsübliche Form.
Hiezu gehört der nothwendige Aufwand für einen einfachen angestrichenen Sarg, für
Verbringung der Leiche auf den Friedhof, für die Belohnung des Leichenbesorgers und
des Todtengräbers, endlich für die nothwendigen Reiseauslagen des Geistlichen, falls
dessen Beiziehung in der bestehenden kirchlichen Ordnung begründet ist und ein aus-
wärtiger Geistlicher herbeigerufen werden muß, der nicht kraft seines Amtes die Ver-
pflichtung hat, bei dem Begräbniß ohne Anspruch auf Ersatz seiner Reiseauslagen mit-
zuwirken.
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Begräbniß eines Armen ist in
allen denjenigen Fällen ausgeschlossen, wo nach den bestehenden Vorschriften die Ab-
lieferung des Leichnams in eine anatomische Anstalt zu erfolgen hat, weil in diesen
Fällen durch die Verwaltung dieser Anstalt und auf deren Kosten für das angemessene
Begräbniß zu sorgen ist.
S. 4.
Zu den Gebühren für die einem Unterstützungsbedürftigen geleisteten geistlichen
Amtshandlungen, zu deren Erstattung die Armenverbände nicht verpflichtet sind, gehören
alle Stolgebühren; die frei illige Bezahlung dieser Gebühren ist den Armenverbänden
jedoch gestattet.
Wegen nothwendiger Auslagen aus Anlaß solcher Amtshandlungen z. B. Reise-
kosten haben die Geistlichen abgesehen von dem Fall des §. 3 Abs. 1 Anspruch auf Er-