Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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menverband, der einen Hilfsbedürftigen vorläufig unterstützt hat, den Ersatz der Unter- 
stützung gegen den zur Unterstützung dieses Hilfsbedürftigen definitiv verpflichteten Ar- 
menverband geltend macht, d. h. der vorläufig unterstützende Armenverband ist 
nicht genöthigt, sich wegen der Erstattung seines Vorschusses an den Unterstützten zu 
wenden, falls dieser wegen zeitweilig hilfloser Lage unterstützt werden mußte, obwohl 
er die Mittel zur Ersatzleistung schon zur Zeit der Unterstützung besaß. 
Im Falle des Absatzes 2 wird den Armenverbänden dringend empfohlen, von dem 
Rückforderungsrecht einen maßvollen Gebrauch zu machen, weil eine strenge Geltend- 
machung desselben leicht in nachtheiliger Weise auf die Erwerbsthätigkeit und Sparsam- 
keit der einmal Unterstützten einwirken und nach Umständen solche alsbald wieder in 
den Zustand der Hilfsbedürftigkeit zurückversetzen könnte, auch wenn in einem bestimmten 
Zeilpunkte anzunehmen sein sollte, es sei die Ersatzleistung unbeschadet der Sicherstellung 
des Lebensunterhalts möglich. 
Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich blos auf die nach Maaßgabe des Gesetzes 
geleistete, also nur auf die nothwendige Unterstützung. Wurde aus irgend welchen 
Gründen mehr geleistet, so besteht eine gesetzliche Verpflichtung zu Wiedererstattung 
der Mehrleistung nicht. 
Zu Art. 4. 
S. 7. 
Wer auf Grund des Art. 4 wegen der einem Hilfsbedürftigen geleisteten Unter- 
stützung Ersatz aus Mitteln der öffentlichen Armenpflege beansprucht, kann diesen An- 
spruch nicht gegen den endgiltig verpflichteten Armenverband erheben, sondern nur gegen 
den zunächst verpflichteten Ortsarmenverband, in dessen Bezirk der Unterstützte sich beim 
Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befunden hat. 
Liegen Hindernisse vor, welche die Einhaltung der gesetzlichen vierundzwanzigstün- 
digen Frist unmöglich machen, so hat die Anzeige keinenfalls später als innerhalb 24 
Stunden, von der Beseitigung des Hindernisses an gerechnet, zu erfolgen. 
Zu Art. 5. 
8. 8. 
Da die Aufstellung von Armenärzten für die Behandlung von Armen in ärztlicher, 
wundärztlicher und hebärztlicher Beziehung im wohlverstandenen Interesse der Armen-
	        
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