Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

212 
verbände liegt, so wird den Oberämtern zur besonderen Pflicht gemacht, darauf hinzu- 
wirken, daß, soweit nicht von den Ortsarmenverbänden selbst für die Aufstellung des 
erforderlichen ärztlichen Personals gesorgt wird, Bezirks= oder Distriktsärzte für die 
Behandlung der Armen des Bezirks ohne besondere Vergütung für den einzelnen Fall 
(mit Ausnahme etwa von Reisekosten) bestellt werden. 
Als öffeutlich bestellte Aerzte, welchen die unentgeltliche Behandlung der Armen 
obliegt, sind die Oberamtsärzte, soweit es sich um die Behandlung wund= und heb- 
ärztlicher Fälle handelt, auf Grund ihrer Anstellung als Oberamtsärzte nicht anzu- 
sehen, soweit die innerliche Behandlung der Armen in Frage kommt, nur für die Armen 
ihres Amtssitzes, da sie außerhalb desselben Reisekosten auch bei der Behandlung Armer 
anzusprechen haben. 
Wenn und soweit hienach für einen Armenverband ein öffentlicher Arzt zu der 
Behandlung der Armen bestellt ist, haben andere Aerzte 2c. Anspruch auf den Bezug 
der regulativmäßigen Gebühren nur nach Maßgabe des Art. 4, also wenn es sich um 
eine dringend nöthige Hilfe handelt, welche die Verweisung des Armen an den 
aufgestellten Armenarzt nicht zuläßt, und unter der Bedingung der Anzeige der Hilfe- 
leistung binnen der im Art. 4 bestimmten Frist. 
Sind öffentliche Armenärzte nicht bestellt, so besteht, vorausgesetzt daß die Noth- 
wendigkeit des Eintritts der öffentlichen Unterstützung des Hilfsbedürftigen dargethan 
wird, ein Anspruch der Aerzte 2c. auf den Bezug der regulativmäßigen Gebühren in 
wund= und hebärztlichen Fällen; in sonstigen Fällen geht der Anspruch bei Kranken 
außerhalb des Amtssitzes des Oberamtsarztes, wenn nach der Sachlage die Inanspruch- 
nahme der Berathung durch den letzteren möglich war, auf keinen höheren Betrag als 
den der Reisekosten des Oberamtsarztes, dem die Verpflichtung zur unentgeltlichen Be- 
handlung des Kranken obgelegen wäre. 
Die Frist zur Anmeldung des Anspruchs der Aerzte 2c. beträgt da, wo Armenärzte 
nicht bestellt sind, drei Monate vom Beginn der Hilfeleistung an gerechnet. 
Im Interesse der Aerzte liegt auch in den letzteren Fällen die möglichst frühzeitige 
Anmeldung ihrer Ansprüche, weil nur dann mit Sicherheit darauf gerechnet werden 
kann, daß die Nothwendigkeit der öffentlichen Unterstützung sich nachweisen läßt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.