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verbände liegt, so wird den Oberämtern zur besonderen Pflicht gemacht, darauf hinzu-
wirken, daß, soweit nicht von den Ortsarmenverbänden selbst für die Aufstellung des
erforderlichen ärztlichen Personals gesorgt wird, Bezirks= oder Distriktsärzte für die
Behandlung der Armen des Bezirks ohne besondere Vergütung für den einzelnen Fall
(mit Ausnahme etwa von Reisekosten) bestellt werden.
Als öffeutlich bestellte Aerzte, welchen die unentgeltliche Behandlung der Armen
obliegt, sind die Oberamtsärzte, soweit es sich um die Behandlung wund= und heb-
ärztlicher Fälle handelt, auf Grund ihrer Anstellung als Oberamtsärzte nicht anzu-
sehen, soweit die innerliche Behandlung der Armen in Frage kommt, nur für die Armen
ihres Amtssitzes, da sie außerhalb desselben Reisekosten auch bei der Behandlung Armer
anzusprechen haben.
Wenn und soweit hienach für einen Armenverband ein öffentlicher Arzt zu der
Behandlung der Armen bestellt ist, haben andere Aerzte 2c. Anspruch auf den Bezug
der regulativmäßigen Gebühren nur nach Maßgabe des Art. 4, also wenn es sich um
eine dringend nöthige Hilfe handelt, welche die Verweisung des Armen an den
aufgestellten Armenarzt nicht zuläßt, und unter der Bedingung der Anzeige der Hilfe-
leistung binnen der im Art. 4 bestimmten Frist.
Sind öffentliche Armenärzte nicht bestellt, so besteht, vorausgesetzt daß die Noth-
wendigkeit des Eintritts der öffentlichen Unterstützung des Hilfsbedürftigen dargethan
wird, ein Anspruch der Aerzte 2c. auf den Bezug der regulativmäßigen Gebühren in
wund= und hebärztlichen Fällen; in sonstigen Fällen geht der Anspruch bei Kranken
außerhalb des Amtssitzes des Oberamtsarztes, wenn nach der Sachlage die Inanspruch-
nahme der Berathung durch den letzteren möglich war, auf keinen höheren Betrag als
den der Reisekosten des Oberamtsarztes, dem die Verpflichtung zur unentgeltlichen Be-
handlung des Kranken obgelegen wäre.
Die Frist zur Anmeldung des Anspruchs der Aerzte 2c. beträgt da, wo Armenärzte
nicht bestellt sind, drei Monate vom Beginn der Hilfeleistung an gerechnet.
Im Interesse der Aerzte liegt auch in den letzteren Fällen die möglichst frühzeitige
Anmeldung ihrer Ansprüche, weil nur dann mit Sicherheit darauf gerechnet werden
kann, daß die Nothwendigkeit der öffentlichen Unterstützung sich nachweisen läßt.