Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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den,  welche  die  zu  gehöriger  Erfüllung  der  Pflichten  eines  Ortsarmenverbands  erforderliche
  Größe  nicht  haben,  sich  zu  Gesammtarmenverbänden  vereinigen.

Bei  solchen  Theilgemeinden,  welche  bisher  die  Unterstützung  nothleidender  Gemeindegenossen
  zu  bestreiten  hatten,  ist  die  alsbaldige  Einleitung  bezüglicher  Verhandlungen
  erforderlich,  da  durch  Abs.  4  des  Art.  8  des  Ausführungs-Gesetzes  die  in  dieser
Beziehung  bisher  bestandene  Beschränkung  beseitigt  worden  ist,  und  die  während  der
Dauer  der  Uebergangszeit  eingeleiteten  Verhandlungen  am  ehesten  zu  einem  günstigen
Ergebniß  zu  führen  geeignet  sind.

Die  Oberämter  haben  demgemäß  überall,  wo  sich  Theilgemeinden  finden,  welche
mit  eigener  Markung  versehen  sind  und  die  Unterstützung  nothleidender  Genossen  schon
bisher  für  sich  zu  bestreiten  hatten,  gleichviel  ob  die  Unterstützung  bisher  von  den  Theilgemeinden
  in  Wirklichkeit  unmittelbar  bestritten  wurde,  oder  auf  Grund  des  Ortsstatuts
für  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  auf  die  Gesammtgemeinde  übernommen  worden
ist,  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  des  Ablaufs  der  bezüglichen  Vereinbarungen  die
Vertreter  der  betreffenden  Gemeinden  und  Theilgemeinden  über  die  Geneigtheit  zu  Bildung
  von  Ortsarmenverbänden,  welche  die  Gesammt-(politische)  Gemeinde  umfassen,  zu
vernehmen  und  ihnen  beim  Abschluß  der  bezüglichen  Verträge  an  die  Hand  zu  gehen.

Zu  Art.  9.
§.  11.

Stimmberechtigte  Mitglieder  des  Gemeinderaths  sind  die  ersten  Ortsgeistlichen,  soweit
  es  sich  um  die  Verwaltung  der  öffentlichen  Armenpflege  handelt,  sowohl  in  denjenigen
  Gemeinden,  in  welchen  der  Gemeinderath  diese  Verwaltung  unmittelbar  besorgt,
als  auch  in  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  auf  Grund  des  Art.  10  des  Gesetzes  besondere
  Armen-Deputationen  bestellt  sind;  ihre  Mitwirkung  bei  den  gemeinderäthlichen
Verhandlungen  hat  daher  auch  in  den  letzteren  Gemeinden  überall  da  einzutreten,  wo  der
Gemeinderath  als  die  der  Deputation  vorgesetzte  Behörde  verhandelt  und  beschließt,  insbesondere
  bei  Feststellung  des  Etats.

Im  Falle  dauernder  oder  vorübergehender  Verhinderung  eines  Ortsgeistlichen  zur
Mitwirkung  bei  den  bezüglichen  gemeinderäthlichen  Verhandlungen  ist  der  für  ihn  zur
Theilnahme  berechtigte  Stellvertreter  dem  Gemeinderath  zu  bezeichnen.