Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Zu Art. 7. 
8. 9. 
Der Hilfsbedürftige, welcher Unterstützung in Anspruch nimmt, hat unter Dar- 
legung seiner Bedürftigkeit bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (des Orts= beziehungs- 
weise Landarmenverbandes) um dieselbe nachzusuchen und ist nur berechtigt, gegen die 
Entscheidung derselben sich an die ihr vorgesetzte Behörde (Oberamt, Kreisregierung) zu 
wenden. Gegen den auf Grund einer solchen Anrufung ergangenen Bescheid findet 
eine weitere Berufung an die höhere Behörde statt, gleichviel ob diese Berufung von 
dem Hilfsbedürftigen oder von dem Armenverband ausgegangen ist. 
Zu Art. 8. 
8. 10. 
Von dem Grungsatze, daß jede politische Gemeinde für sich einen Ortsarmenverband 
bildet, treten nach dem Gesetz zwei Ausnahmen ein: 
a) Theilgemeinden, welche mit eigener Markung versehen sind und die Unterstützung 
nothleidender Genossen schon bisher zu bestreiten hatten, können auch fernerhin 
als besondere Ortsarmenverbände fortbestehen; 
b) die Vereinigung mehrerer Theilgemeinden einer zusammengesetzten Gemeinde und 
die Vereinigung mehrerer Gemeinden, seien es einfache oder zusammengesetzte, 
eines Oberamtsbezirks zu einem Gesammtarmenverbande ist statthaft. 
Gemeindeparzellen, welche keine eigene Markung haben, können fernerhin nicht als 
eigene Ortsarmenverbände fortbestehen, sind vielmehr mit der Gemeinde, auf deren Mar- 
kung sie liegen, zu einem Gesammtortsarmenverbande zu vereinigen. 
Die zu einem Ortsarmenverbande vereinigten Gemeinden oder Theilgemeinden 
gelten in Ansehung der durch das Reichsgesetz geregelten Verhältnisse als eine Einheit. 
Danach ist es fernerhin nicht statthaft, daß — wie dieß bisher in einzelnen zu- 
sammengesetzten Gemeinden vorkam — ein Theil des Armenaufwandes von der Ge- 
sammtgemeinde, ein Theil desselben von den einzelnen zu derselben gehörigen Theilgemein- 
den getragen wird. 
Obwohl das Ausführungsgesetz die Bildung von Gesammtarmenverbänden der 
freien gegenseitigen Vereinbarung überlassen hat, erscheint es doch angemessen, im Wege 
gütlicher Verhandlung dahin zu wirken, daß Gemeinden, insbesondere aber Theilgemein- 
 
	        
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