213
Zu Art. 7.
8. 9.
Der Hilfsbedürftige, welcher Unterstützung in Anspruch nimmt, hat unter Dar-
legung seiner Bedürftigkeit bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (des Orts= beziehungs-
weise Landarmenverbandes) um dieselbe nachzusuchen und ist nur berechtigt, gegen die
Entscheidung derselben sich an die ihr vorgesetzte Behörde (Oberamt, Kreisregierung) zu
wenden. Gegen den auf Grund einer solchen Anrufung ergangenen Bescheid findet
eine weitere Berufung an die höhere Behörde statt, gleichviel ob diese Berufung von
dem Hilfsbedürftigen oder von dem Armenverband ausgegangen ist.
Zu Art. 8.
8. 10.
Von dem Grungsatze, daß jede politische Gemeinde für sich einen Ortsarmenverband
bildet, treten nach dem Gesetz zwei Ausnahmen ein:
a) Theilgemeinden, welche mit eigener Markung versehen sind und die Unterstützung
nothleidender Genossen schon bisher zu bestreiten hatten, können auch fernerhin
als besondere Ortsarmenverbände fortbestehen;
b) die Vereinigung mehrerer Theilgemeinden einer zusammengesetzten Gemeinde und
die Vereinigung mehrerer Gemeinden, seien es einfache oder zusammengesetzte,
eines Oberamtsbezirks zu einem Gesammtarmenverbande ist statthaft.
Gemeindeparzellen, welche keine eigene Markung haben, können fernerhin nicht als
eigene Ortsarmenverbände fortbestehen, sind vielmehr mit der Gemeinde, auf deren Mar-
kung sie liegen, zu einem Gesammtortsarmenverbande zu vereinigen.
Die zu einem Ortsarmenverbande vereinigten Gemeinden oder Theilgemeinden
gelten in Ansehung der durch das Reichsgesetz geregelten Verhältnisse als eine Einheit.
Danach ist es fernerhin nicht statthaft, daß — wie dieß bisher in einzelnen zu-
sammengesetzten Gemeinden vorkam — ein Theil des Armenaufwandes von der Ge-
sammtgemeinde, ein Theil desselben von den einzelnen zu derselben gehörigen Theilgemein-
den getragen wird.
Obwohl das Ausführungsgesetz die Bildung von Gesammtarmenverbänden der
freien gegenseitigen Vereinbarung überlassen hat, erscheint es doch angemessen, im Wege
gütlicher Verhandlung dahin zu wirken, daß Gemeinden, insbesondere aber Theilgemein-