Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Unsere Minister des Innern und des Kirchen- und Schulwesens sind mit der 
Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 16. Januar 1873. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Sick. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. 
8) Gese #, 
betreffend die Einlösung der Kassenscheine der Staatsschuldenzahlungskasse. 
Karl, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Besitzer der von der Staatsschulden- 
zahlungskasse nach den Gesetzen vom 26. Juli und 27. Oktober 1870 (Reg. Blatt S. 349 
und 406) ausgegebenen verzinslichen Kassenscheine zur Einlösung derselben bei den 
Kassen des Staats binnen sechs Monaten vom Tag des erlassenen Aufrufs an auf- 
zufordern. 
Diejenigen Scheine, welche nicht binnen der bezeichneten Frist vorgelegt werden, 
verlieren ihren Werth. 
Dieser Rechtsnachtheil ist in dem Aufruf bekannt zu machen. Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt. 
Unser Finanzministerium ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 27. Januar 1873. 
Karl. 
Der Finanzminister: 
Renner. 
Georuckt bei G. Hasselbrink. 
 
	        
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