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eines höheren Ranges erfolgt, mit dem Rang auf der VII. Stufe der Rangordnung
verbunden werde, was hiemit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht
wird, daß danach die Vorstände der Realanstalten in Stuttgart, Ulm, (Heilbronn),
Reutlingen, Tübingen, Rottweil und Hall von Amtswegen den Rektors-Titel zu führen
haben, wogegen derselbe den dermaligen Vorständen der Realanstalten in Ludwigsburg
und Eßlingen nur je für ihre Person zukommt.
Stuttgart, den 11. Februar 1873.
Geßler.
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend eine Modifikation in den
organischen Bestimmungen der land- und forstwirthschaftlichen Anstalt in Hohenheim.
Vom 18. Februar 1873.
Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom heutigen Tage
wird an die Stelle des §. 27 der organischen Bestimmungen für die land= und forst-
wirthschaftliche Anstalt in Hohenheim vom 9. Seplember 1865 hie rit die allgemeinere
Bestimmung gesetzt, daß,
soweit die Studirenden der Landwirthschaft eine höhere Pension zu entrichten
haben, als die Studirenden der Forstwirthschaft, den letzteren, wenn sie nicht die
höhere Pension der Landwirthe entrichten, der Besuch der landwirthschaftlichen
Hauptfächer mit Ausnahme der Pferdezucht nicht gestattet ist.
Stuttgart, den 18. Februar 1873.
Geßler.
Bekanntmachung des Kriegsministeriums, betreffend die Erhebung von pensionen, Landinvalidengehalten,
sowie von ländigen Beihilsen, Gratialien, Unterstützungen Seilens der Militär-Personen (Offzierr,
Acc#hte, Beamte, Soldaten) und Seitens der Binterbliebenen solcher Personen.
Vom 21. Februar 1873.
Die in der Militär-Verwaltung zur Geltung gekommenen Normen bestimmen,
daß bei dem Empfange von Zahlungen aus dem Militär-Etat der Empfangs-Berechtigte
verpflichtet ist, die bezügliche Quittung selbst — eventuell unter Benutzung von auf
eigene Kosten zu beschaffenden Formularen — auszustellen, für deren etwa erforderliche