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Gesetz, betreffend die dienstliche Stellung der den Amts-Vorständen beigegebenen Beamten der Oberämter.
Vom 16. März 1873.
Karl „ von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen= Raths und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Den Oberamts-Aktuaren werden die Dienstrechte der Staatsdiener im Sinne des
§. 3 des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom 28. Juni 1821
(Reg. Blatt S. 441) verliehen.
Den zur Zeit der Erlassung dieses Gesetzes bereits angestellten Oberamts-Aktuaren
werden die auf ihren bisherigen Stellen zugebrachten Dienstjahre von der Zeit ihrer
in Gemäßheit des Gesetzes vom 22. Juli 1839 (Reg. Blatt S. 507) Art. 1 erfolgten
Bestellung an in die pensionsberechtige Dienstzeit eingerechnet, wogegen sie die gesetzlichen
Beiträge zu dem Wittwen= und Waisen-Pensionsfonds der Civilstaatsdiener aus dem
auf ihren bisherigen Stellen bezogenen Gehalt für die zurückgelegte Dienstzeit in ange-
messenen Fristen nachzuzahlen haben.
Die Oberamts-Aktuare haben die Vorstände der Oberämter in sämmtlichen Zweigen
der Bezirksverwaltung unter der Verantwortlichkeit der letzteren zu unterstützen. Es
können ihnen aber auch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bestimmte Geschäfte zur
selbstständigen Erledigung mit eigener Verantwortlichkeit zugewiesen werden, übrigens in
stets widerruflicher Weise und unbeschadet des dem Oberamtmann als Amtsvorstand
zustehenden Aufsichtsrechts.
Zur Bekleidung von Oberamtsaktuars-Stellen ist die Erstehung der höheren Dienst-
prüfung im Departement des Innern erforderlich.
Der K. Regierung bleibt überlassen, den Titel der Oberamts-Aktuare im Wege
der Verordnung zu ändern.
Die Bestimmung ves dritten Absatzes des §. 71 des Verwaltungs= Edikts, das
Heirathsverbot der Oberamts-Aktuare betreffend, wird hiemit aufgehoben.